Recht für Startups:
Die kommende Impressumspflicht

Web-Startups aufgepasst: Mit der kommenden Impressumspflicht brauchen alle Webangebote klare Angaben über den Anbieter und dazugehörige Kontaktadressen.

Gastbeitrag von Martin Steiger, Rechtsanwalt

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Muss ich mich auf meiner Website zu erkennen geben und meine Identität transparent machen? Darum geht’s in der aktuellen Rechtsfrage:

Gibt es in der Schweiz, ähnlich wie in Deutschland, eine Impressumspflicht für Websites?

In der Schweiz gibt es bislang keine generelle Impressumspflicht für Websites, wie man sie beispielsweise in Deutschland als Anbieterkennzeichnung kennt. Lediglich für gedruckte Zeitungen und Zeitschriften gilt eine ausdrückliche Impressumspflicht. Andere Publikationen – auch Websites – unterliegen bloss einer Auskunftspflicht auf Anfrage hin.

Für Unternehmen und Unternehmer, die im Handelsregister eingetragen sind, besteht eine gesetzliche Firmen- und Namensgebrauchspflicht, nicht aber eine Impressumspflicht. Im Recht des unlauteren Wettbewerbs sind irreführende Angaben untersagt, doch besteht keine Verpflichtung zu Angaben über die eigene Identität.

Auch ohne Impressumspflicht ist ein Impressum mit Angaben zur eigenen Identität für Website-Anbieter empfehlenswert. Transparente Kontaktadressen erlauben in vielen Fällen, Probleme im direkten Kontakt zu lösen anstatt kostspielig und zeitraubend den Rechtsweg beschreiten zu müssen. Für Websites, die sich an Benutzer in der Europäischen Union richten, ist ein Impressum üblicherweise heute bereits notwendig.

Schweizerische Impressumspflicht ab 2012

Im Frühjahr 2012 wird auch in der Schweiz eine Impressumspflicht für Websites eingeführt. Hintergrund ist das revidierte Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG), das per 1. April 2012 in Kraft tritt und unter anderem eine Impressumspflicht einführt. Die Schweiz orientiert sich dabei an den Informationspflichten in der europäischen E-Commerce-Richtlinie (2000/31/EG).

Gemäss dem revidierten UWG handelt in Zukunft insbesondere unlauter, «wer Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt, klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen». Wer in der Schweiz eine Website betreibt, muss demnach künftig klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadressen veröffentlichen, wozu ausdrücklich auch E-Mail-Adressen zählen.

Website-Anbieter, die heute noch kein Impressum veröffentlichen, sollten ihre Websites so bald wie möglich mit einem vollständigen Impressum ergänzen. Anbieter, die ab Anfang 2012 über kein Impressum auf ihrer Website verfügen, drohen zwar keine Abmahnungen wie sie in Deutschland berühmt-berüchtigt sind, doch finden die Strafbestimmungen des UWG Anwendung, die unter anderem die Möglichkeit von Geldstrafen vorsehen.

Handfeste rechtliche Tipps vom Profi zu einem Startup-Thema gibt es regelmässig in der Rubrik «Recht für Startups». Wer eine Frage als Themenvorschlag für unseren Gastautor unterbringen möchte, tut dies am besten via die Tippsbox.

Zum Autor: Martin Steiger schloss ein Rechtsstudium an der Universität St.Gallen (HSG) ab. Er ist als Rechtsanwalt in Zürich mit Schwerpunkten im Arbeitsrecht, im IT- und Immaterialgüterrecht und im Luftrecht tätig. In seiner Freizeit hilft er unter anderem als OK-Mitglied bei der Organisation von TEDxZurich.

Im Zweifelsfall, bei Unklarheiten und für Abklärungen im Einzelnen empfiehlt sich die Beratung durch eine Fachperson wie beispielsweise einen Rechtsanwalt.

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33 Kommentare

  1. Christian
    schrieb am 9. November 2011 um 13:45 Uhr (#)

    gilt das auch für Blogs? ist doch bspw. bei einem wordpress blog gar nicht möglich?
    vielen dank

  2. Moritz Adler
    schrieb am 9. November 2011 um 14:45 Uhr (#)

    Danke für den Artikel. Das gilt dann vermutlich auch für mobile Websites und Apps, oder?

    @Christian: Doch, klar ist das möglich. Schau Dir mal die Situation in Deutschland an. Da muss jedes Blog ein Impressum haben. Kannst ja einfach eine Seite dafür in einem Blog anlegen.

  3. Martin Steiger
    schrieb am 9. November 2011 um 15:18 Uhr (#)

    @Christian:

    Das schweizerische Lauterkeitsrecht (Lauterkeitsgesetz, UWG) gilt auch für Weblogs. Inwiefern bei einem WordPress-Weblog kein Impressum möglich sein soll, ist mir unklar – meine eigene Website basiert auf WordPress und umfasst unter anderem ein Impressum.

    @Moritz Adler:

    Elektronischer Geschäftsverkehr aller Art, ja. Relevant ist, dass ein Angebot für eine Ware, ein Werk oder eine Dienstleistung eine Wettbewerbshandlung im Sinn des UWG darstellt. Der Begriff solcher Wettbewerbshandlungen ist weit gefasst. Lediglich Handlungen, die rein privater, ideeller, wissenschaftlicher oder unternehmensinterner Natur sind, gelten nicht als UWG-Wettbewerbshandlungen.

    Ich empfehle deshalb nicht darauf zu zählen, dass eine Website (oder ein sonstiges Angebot) nicht unter das UWG fällt.

  4. Moritz Adler
    schrieb am 9. November 2011 um 15:50 Uhr (#)

    @Martin Dann tut sich ja ein ganz neues Geschäftsfeld für Dich und Deine Kollegen auf. Abmahnungen wegen nicht korrekter Impressen sind ja ein lukratives Business in Deutschland.

    1. Martin Steiger
      schrieb am 9. November 2011 um 15:54 Uhr (#)

      @Moritz Adler:

      In der Schweiz sind Abmahnungen kein Geschäft. Schweizer, die anderen Schweizern Abmahnungen im deutschen Stil zukommen lassen, dürften üblicherweise bloss ein Lachen ernten. Abmahnen kann man selbstverständlich, aber die Anwaltskosten der Gegenseite zahlt man üblicherweise nur nach einem entsprechenden Gerichtsentscheid … deutsche Gebührenschinderei ist bislang glücklicherweise nicht möglich.

  5. Dani Schenker
    schrieb am 9. November 2011 um 16:48 Uhr (#)

    Vielen Dank für die Information. Das ist natürlich eine wichtige Änderung.

    Was genau bedeutet “Wer in der Schweiz eine Website betreibt”?

    Beispiel 1: Ich lebe nicht in der Schweiz und habe eine .CH Domain auf einem amerikanischen Server. Impressumspflicht?

    Beispiel 2: Ich lebe nicht in der Schweiz und habe eine .COM Domain auf einem schweizer Server. Impressumspflicht?

    Vielen Dank schon mal ;-)

  6. Martin Steiger
    schrieb am 9. November 2011 um 17:09 Uhr (#)

    @Dani Schenker:

    Man kann nicht allein auf Top-Level-Domain und Server-Standort abstellen. Eine weitere Antwort erübrigt sich aus meiner Sicht an dieser Stelle, denn welcher seriöse Online-Anbieter oder Website-Betreiber versieht seine Angebote nicht mit einem Impressum?

    1. Dani Schenker
      schrieb am 9. November 2011 um 17:37 Uhr (#)

      @Martin: Da gebe ich dir vollkommen recht. Mit meinen aktuellen Seiten ist das auch kein Problem. Ich betreibe aber viele verschiedene Seiten und an einige kann ich mich nicht mal mehr erinnern, z.B. Blogs auf Subdomains und ähnliches…
      Daher die Frage der genauen Definition. Nur zum sicher gehen ob ich da dann ein komplettes Update aller Seiten machen muss oder ob es keine Rolle spielt wenn ich eine vergesse ;-)

  7. Philippe Wampfler
    schrieb am 9. November 2011 um 17:46 Uhr (#)

    Aber ganz konkret: Wann würden anonym betriebene Blogs ein Problem bekommen? — Danke für den hilfreichen Post.

    1. Martin Steiger
      schrieb am 9. November 2011 um 18:04 Uhr (#)

      @Philippe Wampfler:

      Das ist spekulativ. Wer aber nicht ausschliesslich privat, ideell, unternehmensintern oder wissenschaftlich eigene Inhalte publiziert, sollte IMHO ein Impressum erstellen.

  8. puyol5
    schrieb am 9. November 2011 um 17:55 Uhr (#)

    Wie sieht’s mit Facebook-Seiten und Twitter-Accounts aus, beziehungsweise, wo wird die Grenze gezogen?

    1. Martin Steiger
      schrieb am 9. November 2011 um 18:03 Uhr (#)

      @Thierry Hinder:

      E-Commerce – gerade auch im weiten Sinn des UWG – ist auch per Facebook und Twitter möglich.

    2. puyol5
      schrieb am 9. November 2011 um 18:07 Uhr (#)

      Ah, danke für die Klärung. Also sind Facebook-, Twitter-Accounts und Weblogs, die keinen E-Commerce betreiben, von der Regelung nicht betroffen.

    3. Martin Steiger
      schrieb am 9. November 2011 um 18:17 Uhr (#)

      Ja, wobei jeweils zu prüfen ist, ob es eine Website für Wettbewerbshandlungen im Sinn des Lauterkeitsrechts genutzt werden – die entsprechende Begriffsdefinition ist wie erwähnt weit. Im Einzelfall empfehle ich eine entsprechende Abklärung durch eine Fachperson. Allenfalls folgen in Richtung Frühling 2012 auch noch Empfehlungen des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO), usw.

  9. Edi
    schrieb am 9. November 2011 um 19:16 Uhr (#)

    Merci für die Information. Ich finde jedoch deine Aussage (Wer in der Schweiz eine Website betreibt…) zu kurz gefasst. Denn Angabenpflichtig sind anscheinend nur Webauftritte die “… Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbieten”. Meiner Meinung nach fällt das blosse Betreiben einer Webseite (z.B Blog) nicht darunter.

    1. Martin Steiger
      schrieb am 9. November 2011 um 22:49 Uhr (#)

      @Edi:

      Meiner Meinung nach fällt das blosse Betreiben einer Webseite (z.B Blog) nicht darunter.

      Das hängt davon ab, was man unter «blossem Betreiben einer Webseite» versteht. Die Definition der Wettbewerbshandlungen im UWG ist weit, so dass man im Zweifelsfall einfacher fährt, wenn man ein Impressum erstellt anstatt sich zu überlegen, wieso man kein Impressum benötigt. Bei seriösen Website-Betreibern sollte ein Impressum sowieso selbstverständlich sein.

  10. Dave
    schrieb am 10. November 2011 um 07:37 Uhr (#)

    Welche Informationen müssen im Impressum veröffentlicht werden, damit es dem Gesetz genügt?

  11. Erik
    schrieb am 11. November 2011 um 08:29 Uhr (#)

    Müssen die entsprechenden Angaben immer unter dem Titel «Impressum» aufgeführt sein oder geht es einfach darum, dass irgendwo auf der Webseite (bspw. unter Kontakt) die entsprechenden Angaben gemacht werden?

    1. Martin Steiger
      schrieb am 11. November 2011 um 12:20 Uhr (#)

      @Erik:

      Letzteres – so wie ich den Gesetzestext verstehe. «Impressum» ist allerdings eine gängige Bezeichnung, ich selbst verwende sie deshalb auch auf meiner Website.

  12. Martin Steiger
    schrieb am 11. November 2011 um 09:38 Uhr (#)

    Vielen Dank für die zahlreichen Fragen, die mich unter anderem über Kommentare an dieser Stelle erreicht haben. Ich werde versuchen, meine Antworten – vielleicht auch etwas ausführlicher als in den obigen Kommentaren – bei Gelegenheit als FAQ zu sammeln.

    Weitere Fragen erreichen mich am einfachsten per E-Mail.

  13. Nils Güggi
    schrieb am 13. November 2011 um 10:01 Uhr (#)

    Der Beitrag gefällt mir gut und die Beantwortung der vielen spannenden Fragen macht ihn umso besser. Ich habe ihn in meinem Blogbeitrag zum Thema Impressumspflicht ebenfalls verlinkt.

    http://nilsgueggi.com/201…mmerzielle-websites/

    Gruss, Nils

  14. Pascal
    schrieb am 20. November 2011 um 13:59 Uhr (#)

    Ganz herzlichen Dank für die Ausführungen.

    Um die eigene Identität minimal zu schützen, empfehle ich, den Text des Impressums in ein Bild zu packen. Dieses kann von Suchmaschinen nicht als Text identifiziert werden, womit der persönliche Name geschützt bleibt.

  15. fabian
    schrieb am 9. Dezember 2011 um 17:53 Uhr (#)

    Wie sieht es aus, wenn ich als Webseitenbetreiber mein Name wie auch Vorname unter Kontakt habe und meine E-Mail-Adresse wie auch mein offizieller Firmenname im Impressum. Genügt das so, oder müssen sich sämtliche Informationen unter einer Seite befinden?

    1. Martin Steiger
      schrieb am 12. Dezember 2011 um 15:24 Uhr (#)

      Aus meiner Sicht handelt es sich dabei eher um eine Frage der Benutzerfreundlichkeit:

      Eine Seite «Kontakt» sollte tatsächliche Kontaktadressen und Kontaktmöglichkeiten enthalten, unabhängig von einem etwaigen zusätzlichen Impressum. Ich frage mich immer wieder, wieso es auf zahlreichen Websites «Kontakt»-Seiten gibt, die gar keine Kontaktmöglichkeiten anbieten …

      In Ihrem Fall könnte eine kombinierte Impressums- und Kontaktseite sinnvoll sein.

  16. fabian
    schrieb am 13. Dezember 2011 um 13:34 Uhr (#)

    Hmm müsste wohl die Frage anders formulieren. Wenn ich als Webseitenbetreiber z.B. sämtliche Angaben über meine Identität unter der Impressumseite aufführe, die E-Mail-Adresse jedoch unter der Kontaktseite zu finden ist, wird so die kommende Impressumspflicht auch erfüllt? Oder müssen sich Sämtliche Angaben, also z.B. Kontaktadresse und E-Mail, auf einer Seite befinden, damit ich nicht gegen die Impressumspflicht verstosse?

    1. Stefan
      schrieb am 23. Dezember 2011 um 14:56 Uhr (#)

      Solange die Angaben auffindbar sind, hast Du die Impressumspflicht, sofern Du ihr überhaupt unterliegst, erfüllt. Es ist offensichtlich nicht erforderlich, dass alles auf einer Site ist. Und schon gar nicht muss man seine schöne Seite mit dem Wort “Impressum” verunstalten. – Wenn Du allerdings die EMail-Adresse irgendwo auf einer Unterunterunterseite gut versteckst, dann wäre das wohl ein Verstoss.

  17. Dan
    schrieb am 17. Februar 2012 um 16:16 Uhr (#)

    Hallo,
    reicht eine Emailadresse aus oder muss zwingend immer auch eine Telefonnummer angegeben werden?
    Wenn ja, muss es eine Schweizer Telefonnummer sein oder ist das egal, denn die Kontaktmöglichkeit wäre gegeben (z.B. kann man eine Skype-Telefonnummer von früher haben, die z.B. eine andere Landesvorwahl haben kann)?
    Dieselbe Frage bezogen auf die Postanschrift: wenn die angegeben werden muss, reicht kurz gesagt “jede Adresse” aus, die die Kontaktmöglichkeit sicherstellt – oder muss es eine Schweizer Adresse sein?
    Ich denke es wird sehr sehr wichtig sein, dass der Gesetzgeber klare Definitionen/Beispiele aufzeigt – privat geführte Webseiten, die “einen Einfluss auf eCommerce” haben können – das ist ja dann praktisch jede Seite sobald man schreibt “ich habe mir heute Nike Schuhe Modell XY gekauft, man die sind toll” – oder wie?

  18. Dan
    schrieb am 17. Februar 2012 um 17:25 Uhr (#)

    Noch ein Szenario: wenn ich z.B. einen RSS Feed einer News Seite auf meiner nicht-kommerziell betriebenen Webseite einbinde – wie steht’s dann um die Impressumspflicht?

    1. Martin Steiger
      schrieb am 20. Februar 2012 um 09:18 Uhr (#)

      @Dan:

      «reicht eine Emailadresse aus oder muss zwingend immer auch eine Telefonnummer angegeben werden?»

      Das revidierte UWG schreibt für Anbieter im elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce) «klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post» vor. Ich halte aufgrund diesese Wortlautes die Angabe einer Telefonnummer nicht für zwingend. Grundsätzlich wäre denkbar, dass es E-Commerce-Anbieter gibt, die gar nicht mehr über herkömmliche Telefonnummern erreichbar sind.

      «Dieselbe Frage bezogen auf die Postanschrift: wenn die angegeben werden muss, reicht kurz gesagt “jede Adresse” aus, die die Kontaktmöglichkeit sicherstellt – oder muss es eine Schweizer Adresse sein?»

      Aus meiner Sicht ist keine schweizerische Adresse notwendig. E-Commerce-Angebote an ein Schweizer Publikum können (weiterhin) auch aus dem Ausland erfolgen, ohne dass diese Anbieter über einen Sitz, eine Niederlassung oder eine sonstige Adresse in der Schweiz verfügen müssen.

      «Noch ein Szenario: wenn ich z.B. einen RSS Feed einer News Seite auf meiner nicht-kommerziell betriebenen Webseite einbinde – wie steht’s dann um die Impressumspflicht?»

      «Nicht-kommerziell» und «elektronischer Geschäftsverkehr» schliessen sich in meinem Verständnis aus, dass heisst es besteht grundsätzlich keine generelle Impressumspflicht jenseits von E-Commerce-Angeboten. Man muss unterscheiden zwischen dem UWG und seinen Regeln insgesamt und der nun bald geltenden generellen Impressumspflicht spezifisch für E-Commerce-Anbieter.

  19. Benjamin
    schrieb am 21. Februar 2012 um 11:10 Uhr (#)

    Ich hätte hierzu auch noch eine Frage. Ich biete einen kostenlosen Newsletter an. Muss ich hier ebenfalls die Kontaktdaten angeben? Oder reicht hier der Hinweis (Link) auf das Impressum?

    1. Martin Steiger
      schrieb am 21. Februar 2012 um 14:27 Uhr (#)

      Siehe dazu http://startwerk.ch/2011/…etter-versand-legal/. Falls es dennoch weitere Fragen gibt, bitte dort nochmals kommentieren.

    2. Benjamin
      schrieb am 21. Februar 2012 um 15:22 Uhr (#)

      Vielen Dank für ihre schnelle und kompetente Antwort. Jetzt hab ich nur noch eine Frage. Es es notwendig eine Telefonnummer anzugeben? Name, Firma, Mail, Adresse Unternehmung und HR Nummer sind nicht das Problem, aber ich würde ungern meine Private Telefonnummer angeben (habe noch keine geschäftliche Nummer)

    3. Martin Steiger
      schrieb am 21. Februar 2012 um 15:26 Uhr (#)

      Ich nehme an, die Frage bezieht sich auf die kommende Impressumspflicht gemäss UWG. In diesem Zusammenhang halte ich die Angabe einer Telefonnummer nicht für zwingend (genauso wenig wie die Angabe einer Firmennummer).

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