Kundenansprache und Marketing:
So ist Newsletter-Versand legal
Newsletter sind eine preisgünstige Möglichkeit zur Kundenansprache. Beim Versand muss aber die Gesetzeslage beachtet werden – unser Gastautor gibt im aktuellen Rechtstipp einen Überblick.
Gastbeitrag von Martin Steiger, Rechtsanwalt
Wann sind Newsletter Spam und damit unlauterer Wettbewerb? Die aktuelle Leserfrage dreht sich um die rechtlichen Fragen, die bei Massenmailings beachtet werden sollten.
«Wie ist die Rechtslage in der Schweiz beim Versand von Newslettern? Wer genau darf angeschrieben werden und wo ist das geregelt?»
Seit dem 1. April 2007 regelt in der Schweiz das Lauterkeitsgesetz (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG) in Artikel 3 Buchstabe o ausdrücklich den Massenversand von Werbung per E-Mail. Diese Regelung ist auch beim Versand von Newslettern zu beachten.
Der Massenversand von E-Mail ist unter folgenden drei Bedingungen erlaubt:
1. «Opt-in»: Die ausdrückliche Einwilligung des E-Mail-Empfängers muss vor dem Versand vorliegen. Online muss das «Opt-in» durch ein vom Benutzer gesetztes Häkchen erfolgen – das Häkchen darf nicht standardmässig bereits gesetzt sein!
«Double Opt-in», das heisst Anmeldung und nochmalige Bestätigung dieser Anmeldung, ist rechtlich gesehen nicht zwingend. Mit «Double-Opt-in» kann der E-Mail-Absender aber seine Rechtssicherheit erhöhen.
«Opt-out» ist nur ausnahmsweise bei Newsletter-Empfängern erlaubt, deren E-Mail-Adressen beim Verkauf von Waren, Werken oder Dienstleistungen gesammelt wurden und die dabei auf die «Opt-out»-Möglichkeit vom Newsletter hingewiesen wurden. Bei solchen Kunden ist der Massenversand von E-Mail für ähnliche Waren, Werke und Leistungen wie die verkauften grundsätzlich gestattet, sofern seit dem Kauf nicht übermässig viel Zeit vergangen ist. Im Zweifelsfall ist «Opt-in» auch bei solchen E-Mail-Empfängern empfehlenswert.
2. Korrekter Absender: Der korrekte E-Mail-Absender muss genannt werden und für den Empfänger eindeutig bestimmbar sein. Empfehlenswert sind vollständige Absender-Angaben im Sinn eines Impressums. Hilfreich sind ausserdem Informationen, die dem E-Mail-Empfänger erklären, wieso er den Newsletter erhält («Sie erhalten diesen Newsletter, weil Sie ihn mit der E-Mail-Adresse … auf unserer Website unter … abonniert haben»).
3. Opt-out: Bei jedem versendeten Newsletter muss der E-Mail-Empfänger über eine einfache und kostenlose Möglichkeit verfügen, sich vom Newsletter abzumelden. Bei E-Mail-Newslettern empfiehlt sich ein Weblink, der das Abmelden mit einem einzigen Mausklick erlaubt.
Eine nochmalige Bestätigung ist unnötig, doch kann die Abmelde-Seite für den Fall einer versehentlichen Abmeldung eine erneute Anmeldung anbieten. Alternativ oder ergänzend kann auch die Abmeldung per E-Mail angeboten werden («Falls Sie unseren Newsletter nicht mehr erhalten möchten, bitten wir sie, diese E-Mail mit dem Betreff ‹Abmeldung› an …@example.com zu senden»).
Der Massenversand von E-Mail, der diese drei Bedingungen missachtet, kann als Spam qualifiziert und damit als unlauterer Wettbewerb straf- und zivilrechtlich verfolgt werden.
Das Lauterkeitsgesetz enthält nicht nur eine Regelung für E-Mail-Newsletter, sondern auch für den Versand über andere Kommunikationsmittel wie Fax, SMS und Telefon. Einen ersten Überblick dazu bieten die Websites des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM) und des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB).
Zum Autor: Martin Steiger schloss ein Rechtsstudium an der Universität St.Gallen (HSG) ab. Er ist als Rechtsanwalt in Zürich mit Schwerpunkten im Arbeitsrecht, im IT- und Immaterialgüterrecht und im Luftrecht tätig. In seiner Freizeit hilft er unter anderem als OK-Mitglied bei der Organisation von TEDxZurich.
Im Zweifelsfall, bei Unklarheiten und für Abklärungen im Einzelnen empfiehlt sich die Beratung durch eine Fachperson wie beispielsweise einen Rechtsanwalt.





















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06. Juni 2011 um 8:43
Hallo Martin
Danke für den Artikel. Ich verstehe jetzt nicht ganz, warum explizit ein Häckchen gesetzt werden muss? Ich habe in meinem linkRiss! Anmeldeformular ja nur E-Mail Adresse und Name zum eingeben und danach die Bestätigung via E-Mail und Link. Sollte doch ausreichen?
06. Juni 2011 um 12:04
Dieselben Regeln gelten wohl auch für SMS-Dienste, oder? Da wüsste ich eine ganze Reihe von Diensten und Provider welche verklagt werden könnten!
06. Juni 2011 um 15:52
@Christian
«das Häckchen darf nicht standardmässig bereits gesetzt sein!» heisst wohl, dass in einem Bestell- oder Anmelderformular das Newsletter-Häkchen nicht bereits gesetzt sein darf.
Wenns aber um eine reine Newsletter-Anmeldung geht, brauchst das Häkchen logischerweise nicht.
07. Juni 2011 um 15:47
@Christian Leu:
Ich empfehle Dir, eine ausdrückliche Bestätigung einzuholen, indem Du den künftigen Newsletter-Empfänger ein entsprechendes Häkchen setzen lässt.
@Renato:
Richtig … entsprechend häufig sind solche Anbieter und Dienste Thema bei «Beobachter», «Kassensturz» und so weiter.
Aufgrund der oben erwähnten Spam-Gesetzgebung nehmen inzwischen aber auch Schweizer Telekom-Anbieter das Thema ernst. Swisscom beispielsweise bietet die Möglichkeit an, alle abonnierten MMS- und SMS-Dienste mit einer einzigen Nachricht abzubestellen:
http://swisscom.com/res/h…ex.htm?languageId=de
13. Juni 2011 um 9:42
Erst mal Danke für die Auskunft von einem Rechtsanwalt. So kompetent bekommt man das im Internet selten. Können Sie auch Hinweise für einen Webshop geben? Haben Sie gute Tipps um den rechtlich abzusichern? Danke.
13. Juni 2011 um 19:48
@Klaus Krebs:
Ist das nun Kommentarspam oder eine Frage? In jedem Fall bitte ich Sie, für rechtliche Anliegen mit deutschem Bezug einen Anwaltskollegen in Deutschland zu kontaktieren – bei Bedarf gebe ich Ihnen per E-Mail gerne eine Empfehlung.