Firmengründung:
Kann man als Ausländer
in der Schweiz gründen?
Startups mit ausländischem Pass: Der neue Ratgeber zu rechtlichen Fragen dreht sich ums Gründen ohne Schweizer Staatsangehörigkeit.
Gastbeitrag von Martin Steiger, Rechtsanwalt
Startups haben häufig internationale Teams. Darauf zielt unsere aktuelle Leserfrage:
Ist es als Ausländer möglich, in der Schweiz ein Startup zu gründen?
Antwort: Ausländerinnen und Ausländer können in der Schweiz als Startup-Unternehmer tätig sein. Für die notwendigen Voraussetzungen gilt ein zweiteiliges Zulassungssystem, das bei der Erwerbstätigkeit zwischen Ausländern aus dem europäischen Raum und aus Drittstaaten unterscheidet.
Erwerbstätigkeit
Personen aus dem europäischen Raum (EU/EFTA):
Personen mit Staatsangehörigkeit eines Staats der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) geniessen in der Schweiz Personenfreizügigkeit. Sie haben Anspruch auf freien Aufenthalt und freies Arbeiten in der Schweiz, Letzteres sowohl angestellt als auch selbständig. Für selbständige Unternehmer genügt eine Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung); eine Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung) ist nicht notwendig.
Die Aufenthaltsbewilligung wird ausgestellt, sofern der Nachweis einer dauerhaften, tatsächlich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit erbracht werden kann. Bewilligungen und berufliche Reglementierungen werden für europäische Ausländer weitgehend gleich angewendet wie für Schweizer Staatsbürger.
Ausnahmen bilden osteuropäische Staaten: Für Bulgarien und Rumänien bestehen vorläufig noch Einschränkungen, für acht weitere Staaten in Osteuropa führt die Anrufung der so genannten Ventilklausel durch die Schweiz vorläufig wieder zu Einschränkungen.
Personen aus Drittstaaten:
Personen mit Staatsangehörigkeit von Staaten ausserhalb von EU und EFTA haben in der Schweiz grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt und Erwerbstätigkeit. Sie müssen deshalb ein entsprechendes Gesuch stellen, wobei die Hürden hoch sind. Theoretisch muss ein Gründerteam nachweisen, dass es die nötigen Fachkräfte nicht hierzulande oder innerhalb der EU und EFTA findet und deshalb ausserhalb rekrutiert. Für Startups ist es leider äusserst schwierig, solche Gesuche erfolgreich zu stellen. Der notwendige finanzielle und zeitliche Aufwand – häufig ist Beratung durch eine Fachperson notwendig – übersteigt die Möglichkeiten vieler Startups. Ausserdem werden grosse Unternehmen durch die bestehenden Kontingente für Personen aus Drittstaaten bevorzugt.
Am 6. Juni 2012 führen die Standortförderung des Kantons Zürich und eZürich im BlueLion Inkubator eine Informationsveranstaltung für Startup-Unternehmen zum Thema «Arbeitsbewilligungen» durch. Anlass für diese Informationsveranstaltung sind entsprechende Unmutsbezeugungen von Startup-Unternehmen.
Unternehmensgründung
Die Bedingungen für die Gründung eines Unternehmens durch Ausländer in der Schweiz sind je nach Rechtsform unterschiedlich:
- Einzelunternehmen (Einzelfirma, Einzelunternehmer) sowie Personengesellschaften (Kollektiv- und Kommanditgesellschaft) sind personenbezogen. Für sie gelten darum die gleichen Voraussetzungen wie zur Erwerbstätigkeit.
- AG und GmbH hingegen sind Kapitalgesellschaften und juristische Personen. Sie benötigen deshalb mindestens eine Person, die sie vertreten kann. Dafür muss diese Person in der Schweiz Wohnsitz haben, das heisst über eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung verfügen.
Fazit
Für Ausländer aus den westeuropäischen EU- und EFTA-Staaten ist die Tätigkeit als Startup-Unternehmer in der Schweiz einfach, denn sie sind Schweizern weitgehend gleichgestellt. Für Ausländer aus Osteuropa erschweren die vorläufig noch bestehenden Kontingente die Erwerbstätigkeit in der Schweiz.
Für Ausländer aus Drittstaaten ist der Weg zur Gründung eines Startups in der Schweiz schwierig. In vielen Fällen ist es einfacher, über Ländergrenzen hinweg zu kooperieren anstatt zu versuchen, alle an einen Schweizer Startup-Unternehmen beteiligten Personen in der Schweiz zu beschäftigen.
Weitere Informationen zum Thema vermitteln unter anderem das Migrationsamt des Kantons Zürich und das «KMU-Portal» der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Im Zweifelsfall, bei Unklarheiten und für Abklärungen im Einzelnen empfiehlt sich die Beratung durch eine Fachperson wie beispielsweise einen Rechtsanwalt.



















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15. Mai 2012 um 12:43
Hallo,
wichtiger als die frage nach einer unternehmensgründung IN der CH wäre für mich als deutsche mit wohn- und unternehmenssitz in D, aber in unmittelbarer nähe zur CH, die frage, was ich bei unternehmerischen tätigkeiten in der CH OHNE wohn- oder unternehmenssitz in der CH beachten muss?
Banales beispiel: was ist an werbung erlaubt oder verboten ? In D darf ich in jeden briefksten ohne werbestop-aufkleber werbung einwerfen (lassen) *). Aber woher weiß ich, daß das in anderen ländern wie z.B. der CH auch erlaubt ist? (Oder eben vielleicht nur dann erlaubt ist, wenn ich auch einen CH-unternehmenssitz und/oder eine B-bewilligung hbe)
Will ja nicht, daß mich die CH-grenzbeamten bei unserem nächsten CH-besuch einbuchten (oder das auto als sicherheit einbehalten), weil ich unwissentlich gegen irgendwelche CH-spezifischen vorschriften verstossen hätte…
*) oder, um beim thema werbung zu bleiben: werbung/visitenkarten/flyer unter scheibenwischer / ans seitenfenster klemmen: in D umstritten, aber bisher wohl weitestgehend toleriert. Wie sieht’s damit in der CH aus?