Recht für Startups:
Neue Richtlinien für Onlineshops

Schweizer Onlineshops haben ab April 2012 neue Auflagen zu beachten. Unser Gastautor erklärt, worauf E-Commerce-Anbieter achten müssen.

Gastbeitrag von Martin Steiger, Rechtsanwalt

Martin SteigerAm 1. April 2012 tritt in der Schweiz das revidierte Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft. Für E-Commerce-Anbieter wird damit insbesondere eine generelle Impressumspflicht eingeführt. Dazu kommen drei weitere neue gesetzliche Vorgaben, die sich ebenfalls ausdrücklich auf den elektronischen Geschäftsverkehr beziehen. Die Schweiz orientiert sich dabei genauso wie bei der Impressumspflicht an der europäischen E-Commerce-Richtlinie.

1. Schritte bis zum Vertragsabschluss

E-Commerce-Anbieter müssen «auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, hinweisen». Ein Kunde muss während dem Bestellvorgang immer wissen, welche Schritte zur Bestellung er bereits abgeschlossen hat, wo im Prozess er sich gerade befindet und welche Schritte bis zu einer verbindlichen Bestellung noch folgen.

In der Praxis stellen viele E-Commerce-Anbieter grafisch auf jeder einzelnen Seite des Bestellvorganges dar, in welchem Schritt sich ein Kunde befindet (mit Schritten wie beispielsweise Warenkorb, Adressangaben, Liefermöglichkeiten, Zahlungsmöglichkeiten usw.).

2. Korrekturmöglichkeit vor Bestellung

E-Commerce-Anbieter müssen «angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können».

Kunden müssen vor dem definitiven Abschluss ihrer Bestellung die Möglichkeit haben, ihre Bestellung nochmals zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Üblicherweise besteht diese Möglichkeit in einer übersichtlichen Darstellung der Bestellung mit allen relevanten Einzelheiten. Dazu zählen eine Auflistung der zu bestellenden Produkte inklusive Bestellmengen und Preisen, die Angaben zu Liefer- und Rechnungsadresse und die Zahlungsmodalitäten.

3. Unverzügliche Bestellbestätigung auf elektronischem Weg

E-Commerce-Anbieter müssen «die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege […] bestätigen». Das heisst, Kunden muss gleich nach ihrer definitiven Bestellung eine Bestätigung im Browser oder der verwendeten App angezeigt oder per E-Mail zugestellt werden. Die meisten Onlineshops bestätigen Bestellungen kumulativ sowohl im Browser als auch per E-Mail.

Bei der Formulierung der Bestellbestätigung ist darauf zu achten, ob lediglich der Eingang der Bestellung oder der Vertragsabschluss bestätigt werden soll. Ersteres ist im E-Commerce gängig: Warenangebote auf Websites beispielsweise stellen aus rechtlicher Sicht kein verbindliches Angebot dar. Es handelt sich sozusagen um eine Aufforderung an die Kunden, dem Anbieter eine Offerte in Form einer Bestellung zu unterbreiten.

Erst wenn der Anbieter diesen Antrag des Kunden akzeptiert, kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag zustande. Die Formulierung der Bestellbestätigung muss das berücksichtigen: Es empfiehlt sich nicht, lediglich auf eine entsprechende Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu verweisen.

Empfehlung

Die meisten professionellen schweizerischen Online-Shops und sonstigen E-Commerce-Anbieter erfüllen die oben aufgeführten Vorgaben bereits heute. Es empfiehlt sich dennoch, aufgrund der kommenden UWG-Revision die Einhaltung der neuen ausdrücklichen Vorgaben zu überprüfen und die Gelegenheit für Verbesserungen zu nutzen. E-Commerce-Anbieter, die die Vorgaben noch nicht erfüllen, müssen ihre Websites oder Apps anpassen um nicht unlauter zu handeln.

Handfeste rechtliche Tipps vom Profi zu einem Startup-Thema gibt es regelmässig in der Rubrik «Recht für Startups». Wer eine Frage als Themenvorschlag für unseren Gastautor unterbringen möchte, tut dies am besten via die Tippsbox.

Zum Autor: Martin Steiger schloss ein Rechtsstudium an der Universität St.Gallen (HSG) ab. Er ist als Rechtsanwalt in Zürich mit Schwerpunkten im Arbeitsrecht, im IT- und Immaterialgüterrecht und im Luftrecht tätig. In seiner Freizeit hilft er unter anderem als OK-Mitglied bei der Organisation von TEDxZurich.

Im Zweifelsfall, bei Unklarheiten und für Abklärungen im Einzelnen empfiehlt sich die Beratung durch eine Fachperson wie beispielsweise einen Rechtsanwalt.

 

Mehr lesen

Teralytics und Cherry Checkout: Geschäftsideen mit grossen Daten und kleinen Gewinnen

11.2.2013, 0 KommentareTeralytics und Cherry Checkout:
Geschäftsideen mit grossen Daten und kleinen Gewinnen

Datenanalyse und E-Commerce sind die Steckpferde der beiden aktuellen Startups bei venture kick. Sie erhalten je 20'000 Franken Preisgeld.

Von E-Learning bis zur Gesundheits-App: Incuray stellt seine ersten Startups vor

31.1.2013, 1 KommentareVon E-Learning bis zur Gesundheits-App:
Incuray stellt seine ersten Startups vor

Bis jetzt war es recht still um die im April 2012 lancierte Startup-Schmiede. Jetzt wagt sich Incuray mit einem ersten Teil seiner Startup-Auswahl an die Öffentlichkeit.

Neue Startups: Poinz und iGroove

15.11.2012, 0 KommentareNeue Startups:
Poinz und iGroove

Wir stellen zwei Neugründungen vor: Rabattkärtchen auf dem Smartphone und einen Musikshop mit künstlerfreundlichen Konditionen.

MountainDayz: Deal-Modell für den Skitourismus

9.10.2012, 0 KommentareMountainDayz:
Deal-Modell für den Skitourismus

MountainDayz adaptiert das Modell Rabattplattform für den Wintersport-Tourismus.

CampusFashion: Fashion-Shop von Studenten für Studenten

11.2.2011, 0 KommentareCampusFashion:
Fashion-Shop von Studenten für Studenten

Campusfashion will mit "Markenkleidung zu Studipreisen" eine Nische im Onlineshopping besetzen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen: Was Startups bei AGB  beachten sollten

1.5.2013, 1 KommentareAllgemeine Geschäftsbedingungen:
Was Startups bei AGB beachten sollten

Was AGB leisten und wann sie für Webstartups und Seitenbetreiber von Vorteil sind, erklärt unser Gastautor.

Der ideale Standort: Wo Startups am besten gedeihen

18.4.2013, 1 KommentareDer ideale Standort:
Wo Startups am besten gedeihen

Standort-Magie: Wir machen uns auf die Suche nach der richtigen Rezeptur für Startup-Zentren.

BVG als Startkapital: Vorsorgegelder für Selbständigkeit einsetzen?

18.2.2013, 2 KommentareBVG als Startkapital:
Vorsorgegelder für Selbständigkeit einsetzen?

Wer sich selbständig macht und Startkapital braucht, darf dafür seine Vorsorgekonti leerräumen. Unser Gastautor erklärt, wo dabei Vorsicht geboten ist.

«Lass deine Kunden das Business finanzieren»: 9 Fragen an David Brunner von cabtus

6.7.2012, 0 Kommentare«Lass deine Kunden das Business finanzieren»:
9 Fragen an David Brunner von cabtus

Kurze Fragen, kurze Antworten – regelmässig stellt sich ein Startupper unserer Fragerunde. Diesmal mit dem CEO des Mobilitäts-Startups cabtus.

Startups und das «Minimal Viable Product»: Die Schwierigkeit des minimal notwendigen Funktionsumfangs

5.4.2012, 0 KommentareStartups und das «Minimal Viable Product»:
Die Schwierigkeit des minimal notwendigen Funktionsumfangs

Einen neuen Onlinedienst lediglich mit minimaler Kernfunktionalität auszustatten, um damit Early Adopter anzusprechen, ist eine beliebte Strategie vieler junger Gründerteams. Doch für das sogenannte «Minimal Viable Product» die richtige Balance zu finden, kann schwierig sein.

venture leaders: Zum Startup-Coaching in die USA

21.2.2012, 0 Kommentareventure leaders:
Zum Startup-Coaching in die USA

Startup-Botschafter gesucht: Noch bis zum 1. März 2012 läuft die Bewerbungsfrist für den aktuellen venture-leaders-Wettbewerb.

2 Pingbacks

  1. [...] Quelle startwerk.ch, Martin Steiger This entry was posted in TYPO3. Bookmark the permalink. ← Impressumspflicht für Schweizer Webseiten ab 1. April 2012 [...]

  2. [...] Zusätzliche Informationen zu diesem Thema findest du auf der Webseite des Bundes. Für Online-Shops wurden die Auflagen ebenfalls angepasst. Weitere Informationen dazu findest du hier: http://startwerk.ch [...]

Kommentar schreiben

Wir sind sehr an einer offenen Diskussion interessiert, behalten uns aber vor, beleidigende Kommentare sowie solche, die offensichtlich zwecks Suchmaschinenoptimierung abgegeben werden, zu editieren oder zu löschen. Mehr dazu in unseren Kommentarregeln.

* Pflichtfelder