Alle 3 Artikel zum Thema Arbeitskräfte auf startwerk.ch:
Um jemanden einzustellen reicht ein Handschlag. Doch ein unzureichender Arbeitsvertrag kann zu einem bösen Erwachen führen. Unser Rechtstipp zeigt die wichtigsten Punkte auf.
Von Martin Steiger, Rechtsanwalt
«Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes […]» – so der einschlägige Absatz 1 von Artikel 319 im schweizerischen Obligationenrecht (OR). Ein solcher Arbeitsvertrag kann grundsätzlich formlos abgeschlossen werden, das heisst beispielsweise mündlich oder schriftlich sowie online oder offline. Relevant für das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages ist gemäss den allgemeinen Bestimmungen des OR, dass die erforderlichen übereinstimmenden gegenseitigen Willensäusserungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich oder stillschweigend in allen wesentlichen Punkten erfolgt sind. Wesentlich sind insbesondere die Bezeichnung der Vertragsparteien, der Vertragsbeginn, das Pflichtenheft des Arbeitnehmers, der Arbeitsort, die Arbeitszeit und der Lohn.
Empfehlenswert: Schriftlicher Arbeitsvertrag » weiterlesen
Unser Rechtstipp widmet sich Startups und KMU als Arbeitgebern. Welche Bestimmungen müssen frischgebackene Unternehmer beachten und was für Fallstricke gibt es?
Gastbeitrag von Martin Steiger, Rechtsanwalt
Erfolgreiche Startups wachsen und brauchen früher oder später Mitarbeiter jenseits der Gründer. Knappe Finanzen und kurzfristige Planung verlangen dabei meistens eine grosse Flexibilität. Viele Startups sehen die scheinbar nahe liegende Lösung in der Beschäftigung von Freelancern oder freien Mitarbeitern. Ein Beispiel dafür ist folgende Frage eines Zürcher Jungunternehmens:
«Unklar für ist, wie man arbeitsrechtlich die Zusammenarbeit mit Freelancern am besten regelt. Was gilt es zu beachten bei Sozialabgaben, Minimumbeiträgen, Versicherungen und so weiter?»
Problem: Das schweizerische Recht kennt den Begriff des «Freelancers» oder «freien Mitarbeiters» nicht. Freie Mitarbeiter bewegen sich in einem mit rechtlichen Risiken behafteten Graubereich zwischen selbständiger und unselbständiger Arbeit. Startups können solche Risiken üblicherweise nicht tragen. Darum empfiehlt es sich, diesen Graubereich zu meiden. » weiterlesen
Auch Startups werden internationaler, und Schweizer Gründer zieht es öfter mal ins Ausland. Welche Erfahrungen machen Jungunternehmer, die ihr Glück fernab der Heimat versuchen?

Schweizer Gründer im Ausland: Marc Bernegger, Adrian Locher, Adrian Hilti (v.l.n.r.) (Bilder zvg)
Die meisten Länder behaupten von sich, ein ideales Umfeld für Startups zu bieten. “Entrepreneurship” ist nicht nur
cool geworden, sondern kann ein entscheidender Standort-Faktor werden. Auch die Schweiz macht da keine Ausnahme: Standort-Marketing-Verantwortliche landauf und landab loben die tiefen Steuern, das vorteilhafte Arbeitsrecht und die qualifizierten Arbeitskräfte.
Und trotzdem gibt es Schweizer, die es vorziehen, ihr Gründer-Glück im Ausland zu versuchen. Gesicherte Statistiken über ihre Zahl gibt es keine, und auch Schätzungen sind wohl kaum möglich. Startwerk.ch hat deshalb drei Schweizer Gründer über ihre Erfahrungen im Ausland befragt.
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