Wer ein Startup gründet, baut auch immer eine Marke auf. Weil eine Marke wertvoll ist, braucht es dafür auch den notwendigen Schutz. Was ist beim Markenschutz zu beachten und wo finden sich weitere Informationen dazu?
Von Martin Steiger, Rechtsanwalt
Wer ein Startup gründet, arbeitet immer auch am Aufbau einer Marke. Der sichtbare Teil dieser Marke kann und sollte geschützt werden – bei Startups beispielsweise die Bezeichnung der Dienstleistungen und Waren, die angeboten werden, das Logo oder der Slogan. Als Geistiges Eigentum trägt eine Marke zum Wert eines Startups bei, sorgt für Rechtssicherheit und erhöht die Bewertung durch Investoren.
Beim Markenschutz stehen grafisch darstellbare Kennzeichen im Vordergrund, beispielsweise Wörter («Blogwerk»), Buchstaben- und Zahlen-Kombinationen («501») oder («SBB»). Ist ein solches Kennzeichen als Marke geschützt, dürfen es andere Unternehmen nicht mehr rechtmässig verwenden. Kennzeichen, die als Marke geschützt werden, müssen aber tatsächlich zur Unterscheidung von eigenen Dienstleistungen oder Waren gegenüber Konkurrenten geeignet sein.
Sobald Markenschutz besteht, kann die entsprechende Marke zur Verteidigung gegenüber Konkurrenten mit ähnlichen Kennzeichen defensiv oder offensiv – je nach Ausgangslage – eingesetzt werden. Dabei geht der Markenschutz, gerade auch in geografischer Hinsicht, wesentlich weiter als der Domainnamen- oder Firmenschutz. Das Ausschliesslichkeitsrecht an einer Marke lässt sich aber nicht nur für Verbote gegenüber Dritten nutzen, sondern es besteht beispielsweise auch die Möglichkeit, eine Marke an Dritte zu lizenzieren.
Wie entsteht Markenschutz?
Der Markenschutz bedingt einen Eintrag im Markenregister. In der Schweiz führt das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) das Markenregister und nimmt auch die Hinterlegungen für Marken entgegen. Nach einer erfolgreichen Prüfung erfolgt die Eintragung im Markenregister und die geschützte Marke darf mit dem Schutzvermerk ® (Registered) gekennzeichnet werden. 10 Jahre Markenschutz für drei Dienstleistungs- oder Warenklassen kosten in der Schweiz 550 Franken, dazu kommt allenfalls das Honorar für fachliche Beratung und Unterstützung. Das Verfahren dauert drei bis sechs Monate nach Bezahlung der Gebühren, für 400 Franken Aufpreis wird das Verfahren beschleunigt durchgeführt.
Auf Grundlage einer schweizerischen Hinterlegung kann der Markenschutz durch internationale Marken über die Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIOP) zahlreiche andere Länder ausgeweitet werden – darunter alle europäischen Staaten, Australien, Japan, Korea, Südafrika und die USA. Möglich ist meistens auch die Hinterlegung direkt in einem anderen Land oder als Gemeinschaftsmarke in der Europäischen Union, sofern man bereit ist, vor Ort einen Vertreter zu beauftragen.
Was ist vor der Hinterlegung zu beachten?
Vor der Hinterlegung einer Marke lohnt es sich, genau zu bestimmen, welche Dienstleistungen und Waren geschützt werden sollen. Eine Marke ist nur für jene Dienstleistungen und Waren geschützt, deren Klassen bei der Hinterlegung vorgemerkt wurden. Ausserdem darf eine Marke nicht durch Ähnlichkeit mit anderen Marken oder mit sonstigen Immaterialgüterrechten wie beispielsweise urheberrechtlich geschützten Bildern in Konflikt geraten.
Die hinterlegte Marke muss im Übrigen markenrechtlich schützbar sein, denn obwohl das Markenrecht einen sehr offenen und weiten Markenbegriff kennt, gibt es Grenzen. So dürfen Marken insbesondere nicht beschreibend (Apfel kann für Obst nicht als Marke geschützt werden, aber für Computer) und nicht täuschend (kein Schutz für den Markenbestandteil «Gold» für Waren, die lediglich vergoldet sind) sein. Eine Marke muss der Unterscheidung dienen können und darf nicht bloss anpreisend oder beschreibend sein (kein Markenschutz für den Slogan «Aus der Region. Für die Region.») Daneben ist selbstverständlich, dass eine Marke nicht gegen geltendes Recht verstossen darf.
Vorgängige Recherchen sowie die Beratung und Unterstützung durch eine Fachperson sind vor der Hinterlegung einer Marke trotz Kosten sinnvoll. Ansonsten drohen im schlimmsten Fall hohe Folgekosten, die sich ein Startup normalerweise nicht leisten kann. Auch empfehlenswert ist eine entsprechende Rechtsschutzversicherung – in der Schweiz ist Dextra aufgrund der Deckung für markenrechtliche Angelegneheiten empfehlenswert.
Was ist nach der Hinterlegung zu beachten?
Nach einer erfolgreichen Hinterlegung werden alle neuen Marken im Markenregister veröffentlicht. Bestehende Inhaber von ähnlichen oder identischen Marken haben dann drei Monate Zeit um Widerspruch beim IGE einzulegen. Sie können aber auch zu einem späteren Zeitpunkt noch den Rechtsweg beschreiten. Neue Inhaber von Marken erhalten häufig offiziös aussehende Rechnungen von Registerbetrügern – solche Rechnungen sollten nicht bezahlt, sondern direkt entsorgt werden …
Markenschutz bedingt nach erfolgreicher Hinterlegung, dass die Marken gebraucht und verteidigt werden. Mit dem Markengebrauch kann man allerdings fünf Jahre abwarten, doch das ist für Startups kaum je relevant. Für die Verteidigung muss aufmerksam beobachtet, ob ähnliche oder gar identische Marken in Erscheinung treten. Die Inhaber solcher Marken können abgemahnt werden, so dass die eigene Marke nicht verwässert wird.
Wo findet man weitere Informationen?
Umfassende Informationen rund um den Markenschutz veröffentlicht das IGE auf seiner «Marken»-Website. Einen ersten Einstieg ermöglicht die KMU- und Einsteiger-Plattform des IGE. Das schweizerische Markenregister ist unter https://www.swissreg.ch/ abrufbar, jenes der Europäischen Union über die TMview-Datenbank.
Handfeste rechtliche Tipps vom Profi zu einem Startup-Thema gibt es regelmässig in der Rubrik «Recht für Startups». Wer eine Frage als Themenvorschlag für unseren Gastautor unterbringen möchte, tut dies am besten via die Tippsbox.
Zum Autor: Martin Steiger studierte an der Universität St.Gallen (HSG) und ist langjähriger Anwalt für Recht im digitalen Raum. Die Schwerpunkte seiner Anwaltskanzlei in Zürich liegen im IT-, Immaterialgüter- und Medienrecht. In seiner Freizeit engagiert er sich unter anderem bei der Digitalen Gesellschaft und bei TEDxZurich.
Im Zweifelsfall, bei Unklarheiten und für Abklärungen im Einzelnen empfiehlt sich die Beratung durch eine Fachperson wie beispielsweise einen Rechtsanwalt.
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