Im Alltag von Startups werden ständig urheberrechtlich geschützte Werke durch Arbeitnehmer geschaffen. Wem aber gehören die entsprechenden Urheberrechte?

Von Martin Steiger, Rechtsanwalt

martinsteiger-200x200Grafiken für die Website, journalistische Artikel, Quelltexte von Software und andere geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter sind in Startups alltäglich. Solche geistigen Schöpfungen sind in der Schweiz urheberrechtlich geschützt. Geschaffen werden sie in Startups mehrheitlich von Arbeitnehmern mit entsprechenden Arbeitsverträgen. Bei Kapitalgesellschaften wie der Aktiengesellschaft (AG) oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zählen üblicherweise auch die Gründer zu den Arbeitnehmern.

Urheberrecht im Arbeitsverhältnis

Das Urheberrecht an einer Schöpfung entsteht sofort bei der Schaffung eines Werks. Urheber ist der Schöpfer eines Werks, das heisst im Arbeitsverhältnis der jeweilige Arbeitnehmer. Möglich ist auch die Urheberschaft durch mehrere Arbeitnehmer gemeinsam. Der Schöpfer verfügt grundsätzlich über die Urheberrechte an seinen Werken. So kann er unter anderem über die Nutzung seiner Werke entscheiden und hat ein Recht darauf, namentlich als Urheber genannt zu werden.

Im Arbeitsverhältnis gilt aber auch, dass ein Arbeitgeber die Schöpfungen seiner Arbeitnehmer im vertraglich vereinbarten Rahmen ohne zusätzliche Entschädigung nutzen darf. Diese so genannt gewöhnliche Nutzung umfasst den beruflichen Aufgabenbereich, wie er ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder allenfalls auch stillschweigend vereinbart wurde. Für jede andere Nutzung – so genannt weitergehende Nutzungen – muss der Arbeitgeber das Einverständnis des Arbeitnehmers als Urheber einholen und eine zusätzliche Entschädigung leisten. Eine gesetzliche Ausnahme besteht lediglich für Computerprogramme: Der Arbeitgeber erhält eine ausschliessliche Lizenz zur umfassenden Nutzung der geschaffenen Software. Die Urheberschaft einschliesslich Eigentum bleibt abgesehen davon bei Software aber ebenfalls beim betreffenden Arbeitnehmer.

Auch bei der gewöhnlichen Nutzung bleibt das Eigentum an urheberrechtlich geschützten Werken bei den Arbeitnehmern und der Arbeitgeber erhält lediglich ein beschränktes Nutzungsrecht. Arbeitgeber, die Eigentum und Nutzung umfassend sichern möchten, müssen deshalb vertragliche Vereinbarungen mit ihren Arbeitnehmern treffen. Mit geeigneten Bestimmungen im Arbeitsvertrag oder in individuellen Vereinbarungen kann gewährleistet werden, dass das Urheberrecht an Schöpfungen von Arbeitnehmern automatisch und ohne zusätzliche Entschädigung an den Arbeitgeber übertragen wird. Beim Arbeitnehmer verbleiben in diesem Fall im Wesentlichen persönlichkeitsrechtliche Ansprüche aus dem Urheberrecht wie insbesondere die Urhebernennung, wobei auch ein Verzicht auf solche Ansprüche grundsätzlich möglich ist.

Empfehlung: Urheberrechte im Arbeitsvertrag regeln

Urheberrechtlich geschützte Werke von Arbeitnehmern und deren gewöhnliche Nutzung ist gesetzlich nicht definiert und der berufliche Aufgabenbereich vieler Arbeitnehmer verändert sich stillschweigend im Lauf der Zeit. In der Folge besteht immer das Risiko für rechtliche Auseinandersetzungen – häufig im Zusammenhang mit Finanzierungen, wo bestehende Urheberrechte einen erheblichen Einfluss auf die Unternehmensbewertung haben können. Startups müssen deshalb im eigenen Interesse Eigentum und Nutzung an den Urheberrechten ihrer Arbeitnehmer so umfassend wie möglich sichern um Rechtssicherheit für sich und etwaige Investoren zu erhalten.

Für die Sicherung der Urheberrechte von Arbeitnehmern sollten in jedem Startup vertragliche Vereinbarungen getroffen werden – beispielsweise als ausdrücklicher Bestandteil von Arbeitsverträgen. Solche Abmachungen können eine umfassende Abtretung bestehender und künftiger Rechte vorsehen. In Arbeitsverhältnissen, wo eine solche Abmachung bislang fehlt, sind auch rückwirkende vertragliche Vereinbarungen möglich. Sofern die Gründer in einem Startup nicht arbeits- und urheberrechtlich bewandert sind, ist Unterstützung durch eine externe Fachperson empfehlenswert.

Handfeste rechtliche Tipps vom Profi zu einem Startup-Thema gibt es regelmässig in der Rubrik «Recht für Startups». Wer eine Frage als Themenvorschlag für unseren Gastautor unterbringen möchte, tut dies am besten via die Tippsbox.
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Zum Autor: Martin Steiger studierte an der Universität St.Gallen (HSG) und ist langjähriger Anwalt für Recht im digitalen Raum. Die Schwerpunkte seiner Anwaltskanzlei in Zürich liegen im IT-, Immaterialgüter- und Medienrecht. In seiner Freizeit engagiert er sich unter anderem bei der Digitalen Gesellschaft und bei TEDxZurich.

Im Zweifelsfall, bei Unklarheiten und für Abklärungen im Einzelnen empfiehlt sich die Beratung durch eine Fachperson wie beispielsweise einen Rechtsanwalt.