Zahlreiche Anbieter preisen die Gründung einer englischen Limited Company als kostengünstige Alternative zur Schweizer GmbH. Doch das Verfahren bringt auch Nachteile mit sich, etwa eine zweifelhafte Reputation und versteckte Kosten.
Gastbeitrag von Martin Steiger, Rechtsanwalt
Eine schnelle Gründung ohne nennenswertes Gründungskapital und dennoch eine Haftungsbeschränkung – mit diesen Gründen werben auch in der Schweiz zahlreiche Anbieter für die Gründung einer englischen Limited Company anstelle einer schweizerischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).
Wo liegen die Risiken und lohnt sich der Start ins Unternehmertum in Form einer Limited Company aus Schweizer Sicht?
Rechtlich gesehen ist mit «Limited Company» üblicherweise die englische private company limited by shares, kurz «Private Limited Company» (Limited oder Ltd.), gemeint. Eine solche Limited wird durch Eintrag beim englischen Companies House (Handelsregister) gegründet und durch das anschliessende Ausstellen eines Certificate of Incorporation rechtsfähig. Die Gründung ist bereits mit einem Nominalkapital ab einem Franken möglich und die Haftung grundsätzlich darauf beschränkt. Jede Limited Company muss in England über einen statutarischen Sitz (Registered Office) mit zustellfähiger Postadresse verfügen, doch besteht die Möglichkeit einer Zweigniederlassung in der Schweiz. In England ist die Limited Company die gebräuchlichste Form für kleine und mittlere Unternehmen (KMU).
Vorteile einer Limited Company
Anbieter dieses Gründungsdienstes führen eine Reihe von Argumenten für das Verfahren ins Feld:
- Die Gründungsdauer für eine Limited Company beträgt höchstens einige Tage, viele Anbieter ermöglichen eine Gründung innert 24 Stunden. Die Gründung einer GmbH kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen.
- Für die Gründung einer Limited Company ist kein nennenswertes Gründungskapital notwendig, ein Franken pro Gesellschafter genügt. Bei einer GmbH ist ein Stammkapital von mindestens 20’000 Franken notwendig. Haftungsbeschränkungen kennen beide Kapitalgesellschaften, so dass die Gründer bei beiden Rechtsformen grundsätzlich nicht persönlich haften.
- Die Gründung einer Limited Company ist vergleichsweise günstig und bei vielen Anbietern bereits ab einigen hundert Franken möglich. Die Gründung einer GmbH kostet aufgrund von Notariats- und Handelsregistergebühren mindestens 1’000 Franken.
- Für die Verwaltung einer Limited Company ist eine Zweigniederlassung in der Schweiz möglich. Das heisst, die unternehmerische Tätigkeit kann trotz englischer Rechtsform auch ausschliesslich aus und in der Schweiz stattfinden.
- Steuerlich gesehen ist die Gründung einer Limited Company neutral, da aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Grossbritannien und der Schweiz der Sitz der Verwaltung relevant ist. Eine Limited Company mit schweizerischem Verwaltungssitz ist deshalb grundsätzlich nur in der Schweiz steuerpflichtig.
Nachteile einer Limited Company
Bei genauer Betrachtung erwachsen aus dem Gründungsumweg über Grossbritannien einige Nachteile in Form versteckter Kosten und zusätzlicher Aufwände:
- In England ist ein «Registered Office» mit einer zustellfähigen Postadresse notwendig und es bestehen Verpflichtungen wie eine fristgerechte jährliche Berichterstattung an das Companies House sowie grundsätzlich eine jährliche Steuererklärung – jeweils nach englischem Recht und auf Englisch. Für das Registered Office – ein Postfach genügt nicht! – sowie die Berichterstattung und weitere Verpflichtungen werden normalerweise die Dienste entsprechender Anbieter benötigt, in deren Abhängigkeit man sich begibt und die entlöhnt werden müssen. Die Vernachlässigung solcher Verpflichtungen führt zur Zwangslöschung beim Companies House.
- Eine Limited Company, die ihren Verwaltungssitz in der Schweiz führen möchte, muss sich in der Schweiz als Zweigniederlassung im Handelsregister eintragen lassen. Dafür sind administrative Schritte in der Schweiz notwendig, die Kosten und Zeitaufwand verursachen.
- Mittelfristig gesehen ist der Vorteil einer Limited Company gegenüber einer GmbH aufgrund der Kosten für das Erfüllen der englischen Verpflichtungen fraglich. Unabhängig davon muss auch eine Limited Company ausreichend kapitalisiert sein um wirtschaftlich überleben zu können, denn ansonsten droht die Zwangslöschung beim Companies House, welche wiederum zu persönlicher Haftung führt.
- Die Unterstellung unter die englische als auch die schweizerische Rechtsordnung insbesondere bezüglich Gesellschafts- und Steuerrecht kann im Streitfall zu hohen Kosten führen, beispielsweise wenn ein Rechtsstreit in England geführt werden muss oder nur schon rechtliche Abklärungen notwendig sind.
- Die Reputation der Limited Company als Rechtsform für eine unternehmerische Tätigkeit in der Schweiz ist aus Sicht vieler Geschäftspartner und Kunden zweifelhaft. Häufig wird die Limited Company als Alarmsignal im Bezug auf die Kreditwürdigkeit gedeutet. Die Limited Company gerät immer wieder im Zusammenhang mit Geldwäscherei und Steuerhinterziehung in die Schlagzeilen.
Fazit
Wer in der Schweiz eine unternehmerische Idee hat und diese Idee sofort, allenfalls mit anderen zusammen, in Form einer Kapitalgesellschaft umsetzen möchte, muss in der Schweiz über Geduld verfügen, denn im Schnitt dauert eine Gründung 18 Tage. In einer solchen Situation kann die schnelle und vergleichsweise unkomplizierte Gründung einer Limited Company sinnvoll sein, doch müssen die damit verbundenen Risiken bedacht werden.
Die Gründung einer Limited Company allein aufgrund des kaum nennenswerten Gründungskapitals ist nicht empfehlenswert. Gründer, die 20’000 Franken Stammkapital für die Gründung einer GmbH nicht aufbringen können, dürften wirtschaftlich kaum überlebensfähig sein. Auch im Bezug auf die Kosten sind die Vorteile einer Limited Company mittelfristig gesehen fraglich.
In jedem Fall ist vor der Gründung einer Limited Company eine umfassende und qualifizierte Beratung unabdingbar, damit den Gründern die relevanten Verpflichtungen und die daraus folgenden Risiken bekannt sind. Fehlende oder nicht qualifizierte Beratung – beispielsweise aus Kostengründen – kann mit schmerzhaften finanziellen und rechtlichen Folgen auf die Gründer zurückfallen.
Zum Autor: Martin Steiger studierte an der Universität St.Gallen (HSG) und ist langjähriger Anwalt für Recht im digitalen Raum. Die Schwerpunkte seiner Anwaltskanzlei in Zürich liegen im IT-, Immaterialgüter- und Medienrecht. In seiner Freizeit engagiert er sich unter anderem bei der Digitalen Gesellschaft und bei TEDxZurich.
Im Zweifelsfall, bei Unklarheiten und für Abklärungen im Einzelnen empfiehlt sich die Beratung durch eine Fachperson wie beispielsweise einen Rechtsanwalt.
Englische Limited Company vs. Schweizerische GmbH | Steiger Legal
Als Ergänzung: So überprüft man die Seriosität einer Limited Company in der Schweiz in fünf Minuten:
http://www.steigerlegal.ch/2013/05/24/limited-companies-ueberpruefung-der-seriositaet-in-5-minuten/
„Die Limited Company gerät immer wieder im Zusammenhang mit Geldwäscherei und Steuerhinterziehung in die Schlagzeilen“? Ich habe selten so einen derartigen, schlecht recherchieren Müll gelesen wie diesen Artikel. Bewerben Sie sich mal beim Blick, Herr Steiger, die suchen Autoren wie Sie.
Ich bin mit dem Autor nicht ganz einverstanden, dass allein aufgrund des kaum nennenswerten Gründungskapitals die Gründung einer Ltd. nicht empfehlenswert sei. Der Autor vergisst all die Gründer von Internet-Geschäften, wo die Gesamtinvestition oft weniger als 2000 CHF beträgt. Da will man nicht noch 20000 CHF als „totes“ Stammkapital investieren. Ich jedenfalls habe mit meiner Ltd. sehr gute Erfahrungen gemacht. Zudem sind viele dieser Internet-Firmen durchaus „überlebenfähig“. Das haben übrigens auch die Deutschen gemerkt, die mittlerweilen die Möglichkeit einer Mini-GmbH anbieten.
Genauso, sehe ich das auch. Gerade so eine Form wie Ltd. , für uns als startup Gründer ist die Form die beste wie eben in Deutschland die Mini GmbH (UG). Ich verstehe nicht warum es eine solche Form nicht in der Schweiz gibt.
Ich akzeptiere die Meinung von Herrn Steiger und finde es auch gut, dass er diese veröffentlicht. Schliesslich darf und soll sich jeder seine Meingung bilden. Aber ich teile sie nicht. Es macht in vielen Fällen durchaus Sinn eine Ltd. zu gründen. Und ich spreche nicht nur von Zeit- und Kostenersparnissen. Es gibt Tätigkeiten bei denen es keinen Sinn macht, eine GmbH für viel Geld zu gründen. Beispielsweise wenn ich pro Monat wenige Beratungsstunden verkaufen möchte. Für solche „Mini-Szenarien“ lohnt sich eine Ltd.