Startups mit ausländischem Pass: Der neue Ratgeber zu rechtlichen Fragen dreht sich ums Gründen ohne Schweizer Staatsangehörigkeit.

Gastbeitrag von Martin Steiger, Rechtsanwalt

Recht für Startups: Martin SteigerStartups haben häufig internationale Teams. Darauf zielt unsere aktuelle Leserfrage:

Ist es als Ausländer möglich, in der Schweiz ein Startup zu gründen?

Antwort: Ausländerinnen und Ausländer können in der Schweiz als Startup-Unternehmer tätig sein. Für die notwendigen Voraussetzungen gilt ein zweiteiliges Zulassungssystem, das bei der Erwerbstätigkeit zwischen Ausländern aus dem europäischen Raum und aus Drittstaaten unterscheidet.

Erwerbstätigkeit

Personen aus dem europäischen Raum (EU/EFTA):

Personen mit Staatsangehörigkeit eines Staats der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) geniessen in der Schweiz Personenfreizügigkeit. Sie haben Anspruch auf freien Aufenthalt und freies Arbeiten in der Schweiz, Letzteres sowohl angestellt als auch selbständig. Für selbständige Unternehmer genügt eine Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung); eine Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung) ist nicht notwendig.

Die Aufenthaltsbewilligung wird ausgestellt, sofern der Nachweis einer dauerhaften, tatsächlich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit erbracht werden kann. Bewilligungen und berufliche Reglementierungen werden für europäische Ausländer weitgehend gleich angewendet wie für Schweizer Staatsbürger.

Ausnahmen bilden osteuropäische Staaten: Für Bulgarien und Rumänien bestehen vorläufig noch Einschränkungen, für acht weitere Staaten in Osteuropa führt die Anrufung der so genannten Ventilklausel durch die Schweiz vorläufig wieder zu Einschränkungen.

Personen aus Drittstaaten:

Personen mit Staatsangehörigkeit von Staaten ausserhalb von EU und EFTA haben in der Schweiz grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt und Erwerbstätigkeit. Sie müssen deshalb ein entsprechendes Gesuch stellen, wobei die Hürden hoch sind. Theoretisch muss ein Gründerteam nachweisen, dass es die nötigen Fachkräfte nicht hierzulande oder innerhalb der EU und EFTA findet und deshalb ausserhalb rekrutiert. Für Startups ist es leider äusserst schwierig, solche Gesuche erfolgreich zu stellen. Der notwendige finanzielle und zeitliche Aufwand – häufig ist Beratung durch eine Fachperson notwendig – übersteigt die Möglichkeiten vieler Startups. Ausserdem werden grosse Unternehmen durch die bestehenden Kontingente für Personen aus Drittstaaten bevorzugt.

Am 6. Juni 2012 führen die Standortförderung des Kantons Zürich und eZürich im BlueLion Inkubator eine Informationsveranstaltung für Startup-Unternehmen zum Thema «Arbeitsbewilligungen» durch. Anlass für diese Informationsveranstaltung sind entsprechende Unmutsbezeugungen von Startup-Unternehmen.

Unternehmensgründung

Die Bedingungen für die Gründung eines Unternehmens durch Ausländer in der Schweiz sind je nach Rechtsform unterschiedlich:

  • Einzelunternehmen (Einzelfirma, Einzelunternehmer) sowie Personengesellschaften (Kollektiv- und Kommanditgesellschaft) sind personenbezogen. Für sie gelten darum die gleichen Voraussetzungen wie zur Erwerbstätigkeit.
  • AG und GmbH hingegen sind Kapitalgesellschaften und juristische Personen. Sie benötigen deshalb mindestens eine Person, die sie vertreten kann. Dafür muss diese Person in der Schweiz Wohnsitz haben, das heisst über eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung verfügen.

Fazit

Für Ausländer aus den westeuropäischen EU- und EFTA-Staaten ist die Tätigkeit als Startup-Unternehmer in der Schweiz einfach, denn sie sind Schweizern weitgehend gleichgestellt. Für Ausländer aus Osteuropa erschweren die vorläufig noch bestehenden Kontingente die Erwerbstätigkeit in der Schweiz.

Für Ausländer aus Drittstaaten ist der Weg zur Gründung eines Startups in der Schweiz schwierig. In vielen Fällen ist es einfacher, über Ländergrenzen hinweg zu kooperieren anstatt zu versuchen, alle an einen Schweizer Startup-Unternehmen beteiligten Personen in der Schweiz zu beschäftigen.

Weitere Informationen zum Thema vermitteln unter anderem das Migrationsamt des Kantons Zürich und das «KMU-Portal» der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Handfeste rechtliche Tipps vom Profi zu einem Startup-Thema gibt es regelmässig in der Rubrik «Recht für Startups». Wer eine Frage als Themenvorschlag für unseren Gastautor unterbringen möchte, tut dies am besten via die Tippsbox. Zum Autor: Martin Steiger studierte an der Universität St.Gallen (HSG) und ist langjähriger Anwalt für Recht im digitalen Raum. Die Schwerpunkte seiner Anwaltskanzlei in Zürich liegen im IT-, Immaterialgüter- und Medienrecht. In seiner Freizeit engagiert er sich unter anderem bei der Digitalen Gesellschaft und bei TEDxZurich.

Im Zweifelsfall, bei Unklarheiten und für Abklärungen im Einzelnen empfiehlt sich die Beratung durch eine Fachperson wie beispielsweise einen Rechtsanwalt.

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