In loser Folge werden auf Startwerk Beiträge zu den rechtlichen Hürden für Startups erscheinen. Der erste Artikel ist der Gründung des Unternehmens gewidmet.
Von Stefan Schönberger, Advokat und Notar
Jeder, der ein Unternehmen gründen will, steht unweigerlich vor der Frage: „Welches ist die geeignete Rechtsform für mein Unternehmen?“. Selbstredend lässt sich diese Frage nicht in wenigen Sätzen abschliessend beantworten. Die nachfolgenden Ausführungen sollen jedoch einen ersten Überblick verschaffen und als Wegweiser dienen.
Für eine „Unternehmensgründung“ stellt das schweizerische Recht insbesondere folgende Rechtsformen zur Verfügung: das Einzelunternehmen, die Kollektivgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG). Die ersten drei Rechtsformen sind äusserst stark personenbezogen. Die AG ist kapitalbezogen. Bei der GmbH handelt es sich grundsätzlich um eine Kapitalgesellschaft, die jedoch einen stark personenbezogenen Charakter aufweist.
Wer das – insbesondere finanzielle – Risiko selber tragen will und kann, muss kein Unternehmen gründen. Er kann sich als Einzelfirma relativ unkompliziert im Handelsregister eintragen lassen. Wollen mehrere Personen das Unternehmen starten, so wird mit Vorteil eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft gegründet. Auch die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft kann mit verhältnismässig geringem Aufwand, geringen Gebühren und ohne dass ein bestimmtes Kapital erforderlich wäre, im Handelsregister eingetragen werden. Die Einzelfirma, die Kollektiv- und die Kommanditgesellschaft eignen sich gut für kleine Unternehmen. Bei diesen drei Rechtsformen ist jedoch zu beachten, dass der Unternehmer unbeschränkt, d.h. sowohl mit dem Gesellschafts- als auch mit seinem Privatvermögen haftet. Das Haftungsrisiko stellt denn auch eines der gewichtigsten Nachteile dieser Rechtsformen dar. Auch sind Eigentumsanteile schwieriger zu übertragen als dies beispielsweise bei der GmbH oder AG möglich ist.
Wer sein finanzielles Unternehmerrisiko limitieren will, dem steht die Möglichkeit der Gründung einer GmbH oder AG offen. Da die Gründung der GmbH oder AG jedoch im Gegensatz zur Einzelfirma, Kollektiv- und Kommanditgesellschaft öffentlich zu beurkunden ist, ist der Beizug einer Urkundsperson erforderlich, was sich auch auf die Gründungskosten niederschlägt.
Im Gegensatz zu früher kann seit dem 1. Januar 2008 eine einzelne Person eine GmbH oder eine AG auch alleine gründen. Die GmbH und die AG haben sich mit der Revision des GmbH-Rechts zudem relativ stark angenähert. Ein wesentlicher Unterschied der bei-den Gesellschaftsformen liegt im erforderlichen Gründungskapital. Für die Gründung einer GmbH hat mindestens ein Stammkapital von CHF 20’000 vorzuliegen. Die Stamman-teile müssen ausserdem alle vollständig einbezahlt sein. Bei der AG beträgt das Min-destkapital CHF 100’000, wobei mindestens CHF 50’000 einbezahlt sein müssen.
Die AG ist im Vergleich zur GmbH anonymer ausgestaltet, was der französische Begriff der Aktiengesellschaft – société anonyme (SA) – zum Ausdruck bringt. Die Aktionäre werden nicht im Handelsregister eingetragen und treten somit grundsätzlich gegen aussen hin nicht in Erscheinung. Anders sieht dies bei der GmbH aus. Die Gesellschafter werden mit ihren Stammanteilen namentlich im Handelsregister erwähnt.
In Bezug auf die Haftung ist der GmbH und der AG gemeinsam, dass grundsätzlich ausschliesslich das Gesellschaftsvermögen haftet. Die Gesellschafter haften somit nicht auch mit ihrem Privatvermögen. Sollte bei der AG das Aktienkapital jedoch nicht vollständig einbezahlt sein, so besteht die Pflicht der Aktionäre zur vollen Einzahlung des auf ihre Aktien entfallenden Aktienkapitals. Bei der GmbH besteht demgegenüber die Möglichkeit, dass statutarisch eine beschränkte Nachschusspflicht der Gesellschafter festgelegt wird.
Bei der GmbH unterstehen die Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft einer Treuepflicht. Ferner kann in den Statuten sogar ein Konkurrenzverbot verankert werden. Diese Aspekte untermauern im Vergleich zur AG den stärkeren Personenbezug der GmbH. Allgemein kann gesagt werden, dass sich die GmbH besonders für kleinere, stark personenbezogene Unternehmen eignet.
Bei der Wahl der geeigneten Rechtsform sind also jeweils unterschiedliche Kriterien zu berücksichtigen (z.B. Gründungskapital, Haftungsrisiko, Steuern, Unabhängigkeit etc.). Ein allgemeingültiges „Patentrezept“ für die Rechtsformwahl gibt es nicht. Die Wahl der Rechtsform ist jeweils auf die individuellen Bedürfnisse abzustimmen. Eine einmal gewählte Rechtsform kann zwar jederzeit geändert werden. Eine solche Rechtsformänderung ist jedoch meist mit erheblichen Kosten verbunden. Vor der Unternehmensgründung ist dieser Frage deshalb entsprechende Beachtung zu schenken.
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