Social Media gehört für die meisten Menschen mittlerweile zum festen Bestandteil des alltäglichen Lebens. Doch nicht nur für Privatpersonen hat sich seit Facebook, Twitter und Co. einiges geändert. Auch Unternehmen nutzen die sozialen Netzwerke, um dort Marketing zu betreiben und Produkte zu verkaufen.
Grundsätzlich wird durch das Urheberrecht die juristische Beziehung zwischen dem Urheber und seinem Werk gesichert und gesetzlich geregelt. Dabei soll vor allem die Schöpfung geschützt werden und dem Urheber eine angemessene finanzielle Vergütung für die Nutzung seines Werkes zugesichert werden. Diese zentralen Aspekte gelten auch bei Social Media. Daher ist es grundsätzlich erst einmal egal, ob die Urheberrechtsverletzung in der realen oder digitalen Welt begangen wird. Wer das Urheberrecht eines anderen verletzt, muss mit einer Abmahnung oder weiteren Sanktionen rechnen.
Breite Masse
Da kein weiteres Medium die Kommunikation in den letzten Jahren so stark beeinflusst hat, wie Social Media, ist es nicht verwunderlich, dass mittlerweile auch Unternehmen Plattformen, wie Facebook, Twitter, Instagram und Co. nutzen, um ihre Kunden auf das Unternehmen und deren Produkte oder Dienstleistungen aufmerksam zu machen. Das geschieht meist, indem Inhalte des Unternehmens auf die breite Masse verteilt werden, welche diese dann weiterhin Liken, Teilen oder Posten. Dabei können allerdings, oft auch unbewusst und unbemerkt, Verstöße gegen das Urheberrecht erfolgen. Zu den häufigsten Verstößen gegen das Urheberrecht bei Social Media zählen die Verwendung fremder Werke, die Missachtung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft sowie die Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken.
Vor allem die Verwendung und Verbreitung fremder Bilder ist bei Social Media ein wichtiges Thema. Dieser Verstoß kann schnell zu einer Abmahnung führen, wenn Sie ein fremdes Bild aus dem Internet ohne vorherige Genehmigung oder sogar ohne Wissen des Urhebers veröffentlichen. Daher sollte beachtet werden, dass keine urheberrechtlich geschützten Werke ohne die ausdrückliche Erlaubnis des Urhebers hochgeladen werden dürfen. Dies stellt laut § 19a UrhG eine öffentliche Zugänglichmachung dar. Doch auch, wenn Unternehmen selbst geschossene Bilder verbreiten, kann das zu einer Abmahnung führen. Grund dafür sind weitere Gesetze, die neben dem Urheberrecht beachtet werden müssen. Dazu zählt vor allem das Kunsturheberrecht.
Umgehen unmöglich
Dies besagt, dass nur Fotos mit Einwilligung der abgebildeten Personen verbreitet oder veröffentlicht werden dürfen. Weiterhin muss der Fotograf, laut §13 UrhG, namentlich genannt werden, wenn dieser das ausdrücklich äußert. Grund dafür ist das Recht auf Anerkennung, welches jeder Urheber innehat. Ein solcher Vermerk kann beispielsweise durch den sogenannten Copyright-Vermerk vorgenommen werden.
Bezüglich Bilder und Fotos gibt es immer noch den Irrglauben, man könne das Urheberrecht durch die Bildbearbeitung umgehen. Diese Vermutung ist nicht korrekt und kann ebenfalls zu einer Urheberrechtsverletzung führen. Durch die Bildbearbeitung entsteht grundsätzlich zunächst kein neues Werk. Hinzu kommt, dass die Bildbearbeitung und die spätere Veröffentlichung ebenfalls einer Zustimmung des Urhebers bedürfen.
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