Keine Panik: Publikationen von Blogwerk dürfen auch weiterhin zitiert werden.
Deutschland hat sich eine Lex Google geben; der deutsche Bundestag hat diese Tage den Regierungsentwurf für ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger verabschiedet.
Die Publikationen von Blogwerk sind davon im Grunde nicht betroffen – wir sind ein Schweizer Verlag und unterstehen Schweizer Gesetz. Nichtsdestotrotz: Unsere Leserschaft kommt aus dem gesamten deutschsprachigen Raum und wir wollen verhindern, dass Missverständnisse aufkommen. Deshalb hier laut und deutlich:
Das Zitieren der Inhalte und das Übernehmen kurzer Textabschnitte / Snippets unserer Publikationen netzwertig.com, neuerdings.com, imgriff.com, fokussiert.com, startwerk.ch und auch blogwerk.com ist anderen Publishern, Aggregatoren oder Bloggern weiterhin erlaubt und bleibt kostenlos.
Wie Rechtsanwalt Martin Steiger erläutert, sieht das Schweizer Urheberrecht Zitate ausdrücklich vor:
Urheberrechtlich geschützte Inhalte beziehungsweise Werke dürfen in der Schweiz grundsätzlich frei zitiert werden, um eigene Aussagen zu erläutern, zu veranschaulichen oder mit Hinweisen zu versehen.
Natürlich bedeutet «Zitieren» nicht einfach die kommentarlose Übernahme unserer Inhalte – es gelten eben die Bestimmungen des Urheberrechts. Martin Steiger erläutert in seinem Blogpost die Voraussetzungen für rechtskonformes Zitieren.
Auch in der Schweiz gibt es seitens der Verlegerschaft Bemühungen und Vorstösse, ein ähnliches Leistungsschutzrecht einzuführen. Weshalb es das nicht braucht, haben wir im Dezember dargelegt. Wir halten das einfache Teilen von Inhalten für eine der wichtigsten Aufgaben des Webs und werden dafür weiter einstehen.