Welche Webinhalte schützbar sind und welche nicht erklärt unser Gastautor in dieser Einführung ins Online-Urheberrecht.
Gastbeitrag von Martin Steiger, Rechtsanwalt
Für Jungunternehmen sind Webauftritte ein unverzichtbarer Kommunikationskanal. Welche eigenen Inhalte man dort sicher veröffentlichen kann und welche fremden Inhalte übernommen werden dürfen, ist aber für viele unklar. Darauf bezieht sich auch die aktuelle Leserfrage:
Copyright im Internet: Wie ist dies in der Schweiz geregelt? Bis wohin ist eine Seite schützbar?
Websites bestehen typischerweise aus verschiedenen Inhalten wie Texten und Fotos («Content»), die mit Auszeichnungssprachen wie HTML und Programmiersprachen wie JavaScript strukturiert und dargestellt werden. Die Verwendung solcher Inhalte regelt das Immaterialgüterrecht und dabei insbesondere das Urheberrecht. Das Urheberrecht gilt auch im Internet, urheberrechtliche Lücken bestehen allein aufgrund der Verwendung von Inhalten im Internet nicht.
Urheberrechtlich geschützte Inhalte?
Inhalte auf einer Website sind geschützt, wenn sie
- «Werke der Literatur und Kunst» im Sinn des URG darstellen
- nicht vom Urheberrechtsschutz ausgeschlossen sind
- eine geistige Schöpfung darstellen und
- über individuellen Charakter verfügen
Wer ein solches Werk erstellt, gilt als Urheberin oder Urheber und kann über die Verwendung seiner Inhalte selbst bestimmen. Die Grenzen zwischen Inhalten mit und ohne Schutz sind oftmals fliessend, doch sollen nachfolgende Angaben als Anhaltspunkte dienen.
1. Werke der Literatur und Kunst: Geschützt sind nicht nur schöngeistige Werke von anerkannt hoher Qualität, sondern unter anderem auch alle Arten von Texten (Sprachwerke), Musik (akustische Werke), Bilder und Fotos (visuelle oder audiovisuelle Werke) und Computerprogramme. Ebenfalls geschützt sind Titel, Entwürfe und Teile von Werken. Der Schutz besteht unabhängig von Kosten, Preis, Aufwand und Zweck für ein Werk.
2. Kein Urheberrechtsschutz: Nicht geschützte Werke sind unter anderem Ideen – nur deren Umsetzung geniesst Schutz –, Werke mit abgelaufener Schutzfrist – spätestens 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers beziehungsweise des letzten beteiligten Miturhebers –, und amtliche Erlasse wie Gesetze und Verordnungen. Werke unter freien Lizenzen wie beispielsweise jenen von Creative Commons sind urheberrechtlich geschützt, doch erlauben die Urheber die weitgehend freie Verwendung unter bestimmten Voraussetzungen.
3. Geistige Schöpfung: Das Werk muss von einem oder mehreren Menschen geschaffen worden sein, das heisst das Ergebnis einer menschlichen Tätigkeit darstellen. Die Ergebnisse automatischer Prozesse ohne bestimmendes menschliches Gestalten sind nicht geschützt, wobei die Verwendung von Software zur Erstellung urheberrechtlichen Schutz nicht ausschliesst.
4. Individueller Charakter: Das Werk muss über eine gewisse Individualität und Originalität verfügen und sich ausreichend von anderen Werken unterscheiden. Diese Unterscheidung erfolgt insbesondere durch charakteristische und einzigartige Merkmale erfolgen. Das Werk muss sich im Vergleich mit bereits bestehenden Werken ähnlicher Art deutlich abheben.
Urheberrechtlich geschützte Website?
Websites mit Texten, Bildern und Fotos und sonstigen Inhalten, die obigen Anhaltspunkten entsprechen, sind grundsätzlich urheberrechtlich geschützt. Genauso sind die Strukturierung und Darstellung, die aus der verwendeten Auszeichnungssprache resultieren, geschützt. Schutz geniesst auch der Quelltext der verwendeten Programmiersprachen (Computerprogramme), wie sie heute beim Veröffentlichen von Websites üblicherweise Verwendung finden.
Kein urheberrechtlicher Schutz besteht hingegen für reine Gestaltungs- und Layoutideen einer Website. Geschützt ist lediglich für ihre konkrete Umsetzung als Website möglich, wobei bereits der Entwurf geschützt sein kann.
In der Schweiz ist ein Werk urheberrechtlich geschützt, sobald es geschaffen wurde. Aus diesem Grund ist kein «Copyright»-Hinweis notwendig und es besteht kein Register, in das ein Eintrag erfolgen könnte. Ein Hinweis kann aber angebracht werden, um Besuchern der Website als Hinweis zu dienen sowie in ausländischen Rechtsordnungen allenfalls urheberrechtliche Schutzwirkung zu entfalten (beispielsweise «© Max Muster 2011»).
Wer selbst eine Website mit urheberrechtlich geschützten Inhalten pflegt, kann gegen andere Websites, die diese Inhalte ohne Zustimmung verwenden, rechtlich vorgehen. Umgekehrt kann die eigene Verwendung urheberrechtlich geschützter Inhalte ohne Zustimmung zu rechtlichen Folgen führen – berühmt-berüchtigt sind beispielsweise die «Abmahnungen» von Getty Images. Im Zweifelsfall ist im eigenen Interesse davon auszugehen, dass Inhalte auf Websites urheberrechtlich geschützt sind und deshalb die Verwendung nur mit Zustimmung des Urhebers möglich ist.
Lesetipp: Allgemeine Informationen zum Urheberrecht in der Schweiz finden sich auf der Website des Institutes für Geistiges Eigentum (IGE), unter anderem in Form der PDF-Broschüre «Urheberrecht und verwandte Schutzrechte».
Die relevanten gesetzlichen Bestimmungen zum Urheberrecht finden sich im Urheberrechtsgesetz (URG) und in der Urheberrechtsverordnung (URV). Dazu kommen internationale Abkommen wie beispielsweise jene der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) und für das Internet vor allem der WIPO-Urheberrechtsvertrag.
Zum Autor: Martin Steiger studierte an der Universität St.Gallen (HSG) und ist langjähriger Anwalt für Recht im digitalen Raum. Die Schwerpunkte seiner Anwaltskanzlei in Zürich liegen im IT-, Immaterialgüter- und Medienrecht. In seiner Freizeit engagiert er sich unter anderem bei der Digitalen Gesellschaft und bei TEDxZurich.
Im Zweifelsfall, bei Unklarheiten und für Abklärungen im Einzelnen empfiehlt sich die Beratung durch eine Fachperson wie beispielsweise einen Rechtsanwalt.
Checkliste zur rechtlich sicheren Website in der Schweiz - Webdesign & Online Marketing | Schaffhauser Webagentur NailedIT
Guten Tag,
ich hätte eine Frage und zwar bin ich daran einen Blog zu erstellen. In meinen Beiträgen bietet es sich an auf verschiedene Websites zu verweisen. Muss ich hierzu vorher die Einverständnis bei den Websitebetreibern einholen? Vielen Dank.
@Larissa Trösch:
Als Faustregel dürfen Sie verlinken, ohne dass sie dafür eine Einwilligung der verlinkten Website benötigen.
Guten Tag
Darf ich ein Foto eines Mainboards zb von ASUS machen
und das dann als Hintergrundbild auf einer Homepage verwenden ?
oder verletze ich damit ein Urheberrecht ?
Besten Dank
Guten Tag,
Ist es einem Handwerker (Schreiner) erlaubt, selber fotographierte Aufnahmen von Auftragsarbeiten auf seine Homepage zu stellen? Die Grundidee ist meistens vom Kunden und der Schreiner setzt sie um. Wer ist der Urheber?
Besten Dank
Guten Tag
Wir haben das mit unseren Juristen abgeklärt:
Urheber ist der Schreiner, soweit es sich bei der Idee des Kunden lediglich um eine Grundidee und nicht um eine sehr detaillierte Aufstellung des Projekts handelt und vertraglich nichts anderes verabredet ist. Damit hat der Künstler auch das Recht, eigene Fotos von seinem Kunstwerk zu veröffentlichen. Dies natürlich auch nur insoweit, als vertraglich zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde.
Beste Grüsse, Ihr startwerk-Team
Guten Tag
Die Webseite unseres Apartmenthauses muss aktualisiert werden. Neu ein Terminplan sowie auf die Lesbarkeit für Handys umgestaltet. Mit dem Werber welcher das Copyright der Seite hat möchten wir nicht mehr arbeiten.
Wenn nur Inhalte verändert werden ohne die Gestaltung zu ändern kann dies auch ein Dritter ausführen ohne das Copyright zu verletzen?
Mit freundlichem Gruss
Helene Hebeisen
Für eine vernünftige rechtliche Beurteilung müssten wir den Vertrag mit dem Werber kennen. Primavista ist das Austauschen oder Anpassen eines Textes grundsätzlich zulässig, sofern es sich um einen (eigenen) Text handelt, den der Werber lediglich in das Design der Webseite eingebunden hat. Dasselbe gilt sinngemäss auch für das Einfügen eines Terminplans. Heikler ist die Optimierung des Layouts für die Smartphone-Nutzung.
Hallo,
Ich betreibe eine Autowerkstatt und will auf meine Website einen Onlinrechner der Preise für Service und Reparaturen dem Kunden vorgibt.
Diesen will ich gleich machen wie auf carhelper.ch
Darf ich das? Wenn nei, muss ich die Gestaltung anders machen?
Besten Dank für Ihre Bemühungen
Hallo,
Ich möchte eine Plattform betreiben, welches christliche Songtexte für den Sonntag Lobpreis und Präsentation mit Beamer zur Verfügung stellt. Jeder kann dort Songtexte erstellen.
Alle Songtexte sind öffentlich zugänglich.
Es befolge keinen kommerziellen Zweck (Auch werbefrei).
Ist das legal?
Bemerkung:
Die Songtexte werden in der Regel von eine andere Webseite im Internet kopiert.
Die Songtexte gehören in der Regel zu bekannten Liedern (geschützt).
Guten Tag,
Ein Kunde von mir ist unzufrieden mit den Dienstleistungen seines Webanbieters – welcher auch schon im Kassensturz durch spezielle Geschäftsmodelle aufgefallen ist. Die Website gefällt ihm grundsätzlich und er möchte diese von jemandem anderen neu programmieren lassen. Kann es zu urheberrechtlichen Problemen kommen, wenn die Grundlagen vom Design übernommen werden und die „neue“ Seite optisch gleich daher kommt?