Um jemanden einzustellen reicht ein Handschlag. Doch ein unzureichender Arbeitsvertrag kann zu einem bösen Erwachen führen. Unser Rechtstipp zeigt die wichtigsten Punkte auf.

 

Von Martin Steiger, Rechtsanwalt

«Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes […]» – so der einschlägige Absatz 1 von Artikel 319 im schweizerischen Obligationenrecht (OR). Ein solcher Arbeitsvertrag kann grundsätzlich formlos abgeschlossen werden, das heisst beispielsweise mündlich oder schriftlich sowie online oder offline. Relevant für das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages ist gemäss den allgemeinen Bestimmungen des OR, dass die erforderlichen übereinstimmenden gegenseitigen Willensäusserungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich oder stillschweigend in allen wesentlichen Punkten erfolgt sind. Wesentlich sind insbesondere die Bezeichnung der Vertragsparteien, der Vertragsbeginn, das Pflichtenheft des Arbeitnehmers, der Arbeitsort, die Arbeitszeit und der Lohn.

Empfehlenswert: Schriftlicher Arbeitsvertrag

Aus Beweisgründen ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag immer empfehlenswert. Für bestimmte Arbeitsverträge wie beispielsweise Lehrverträge oder bei temporärer Leiharbeit ist Schriftlichkeit gesetzlich vorgeschrieben. Für Arbeitsverträge, die auf unbestimmte Zeit oder für mehr als einen Monat abgeschlossen wurden, besteht ausserdem innert Monatsfrist nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Informationspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer über wesentliche Punkte des Arbeitsverhältnisses; genauso bei entsprechenden Vertragsänderungen während eines solchen Arbeitsverhältnisses.

Schriftlichkeit ist aufgrund des Arbeitnehmerschutzes ausserdem vorgeschrieben, wenn von gesetzlichen Bestimmungen abgewichen werden soll. Wichtige Beispiele dafür sind das Verlängern der Probezeit auf bis zu drei Monate, das Ändern von Kündigungsfristen, das Wegbedingen der Entschädigung für Überstundenarbeit, das Vereinbaren eines Konkurrenzverbotes und die Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall. Gerade bei Praktikanten oder freien Mitarbeitern sind solche Abweichungen häufig von Bedeutung.

Wichtige Punkte in einem Arbeitsvertrag

Folgende Punkte sollten in einem schriftlichen Arbeitsvertrag geregelt werden:

  • Vertragsparteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer)
  • Vertragsbeginn (Stellenantritt) und Probezeit
  • Pflichtenheft (Tätigkeiten, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten)
  • Arbeitsort und Arbeitszeit
  • Ferien
  • Lohn (allenfalls mit Bonus oder sonstiger Erfolgsbeteiligung) und Spesen
  • Kündigungsfrist

Weitere Punkte, deren Regelung sinnvoll ist, sind etwaige Nebentätigkeiten, Geheimhaltungspflichten, ein Konkurrenzverbot und die private Nutzung von Infrastruktur des Arbeitgebers (insbesondere Internet). Häufig finden sich in Arbeitsverträgen auch Regelungen zu Schwanger- und Mutterschaftsurlaub (allenfalls auch Vaterschaftsurlaub), zur Altersvorsorge und zu allfälligen Versicherungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit.

Solche Regelungen können auch in Form von Reglementen und Richtlinien statuiert werden, beispielsweise zur Internet-Nutzung. Sie werden für einen Arbeitnehmer aber nur verbindlich, wenn sie im Arbeitsvertrag zu einem Vertragsbestandteil erklärt und vom Arbeitnehmer gebilligt wurden. Im Zweifelsfall obliegt die Beweislast dafür dem Arbeitgeber.

In vielen Wirtschaftsbereichen – wenn auch selten in Startup-typischen Branchen – bestehen allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge (GAV) von Bund und Kantonen mit inhaltlichen Vorgaben für Arbeitsverträge sowie Normalarbeitsverträge mit zwingenden Mindestlöhnen. Es empfiehlt sich deshalb, beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) zu prüfen, ob in der eigenen Branche solche Verträge vorliegen.

Arbeitsvertrag im Startup-Alltag

Im Startup-Alltag ist nach Abschluss eines Arbeitsvertrages wichtig, dass dessen Inhalt tatsächlich gelebt wird und das Startup als Arbeitgeber seinen arbeitsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Empfehlenswert ist eine entsprechende Dokumentation, insbesondere im Bezug auf geleistete Arbeitszeiten, bezogene Ferien und ausbezahlte Löhne sowie Spesen. Hilfreich ist einschlägige Ratgeber-Literatur wie beispielsweise «Arbeitsrecht» aus dem «Beobachter«-Verlag. Für den Einstieg in die Vertragsgestaltung findet sich ein empfehlenswertes Muster bei Prof. Roland Müller (PDF) von der Universität St.Gallen (HSG).

Handfeste Rechttipps vom Profi zu einem Startupthema gibt es einmal pro Monat. Nächstes Thema: Wann und wieso soll oder muss man als Startup eine Aktiengesellschaft (AG) oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gründen? Wer eine Frage als Themenvorschlag für unseren Gastautor unterbringen möchte, tut dies am besten via die Tippbox.
Zum Autor: Martin Steiger studierte an der Universität St.Gallen (HSG) und ist langjähriger Anwalt für Recht im digitalen Raum. Die Schwerpunkte seiner Anwaltskanzlei in Zürich liegen im IT-, Immaterialgüter- und Medienrecht. In seiner Freizeit engagiert er sich unter anderem bei der Digitalen Gesellschaft und bei TEDxZurich.

Im Zweifelsfall, bei Unklarheiten und für Abklärungen im Einzelfall, empfiehlt sich die Beratung durch eine Fachperson wie beispielsweise einen Rechtsanwalt.