Viele Menschen träumen davon, sich selbstständig zu machen. Die Eröffnung eines Online-Shops ist dabei eine Methode, um den Traum der Selbstständigkeit zu verwirklichen. Neue Softwarelösungen machen es heute einfach, einen Online-Shop zu betreiben und ermöglichen auch Menschen ohne umfassende IT-Kenntnisse, ihr Projekt umzusetzen. Dabei sollten einige rechtliche Punkte beachtet werden.

Gastbeitrag von: Maria Becker, freie Journalistin

Der gesamte Verkaufsprozess der Ware wird von diesen Programmen unterstützt. Doch was passiert, wenn der Kunde die Ware nicht erhält, die Ware beschädigt beim Kunden ankommt oder wenn der Käufer im europäischen Ausland lebt? Diese und viele weitere rechtliche Fragen sollten unbedingt im Vorfeld geklärt werden, damit es später nicht zu bösen Überraschungen und unvorhergesehen Kosten kommt. Da die Vorgaben für Online-Shops in der Schweiz nicht in allen Punkten mit den europäischen E-Commerce-Richtlinien übereinstimmen, ist die Sachlage für Shop-Betreiber und auch die Verbraucher in der Schweiz verwirrend. Jedoch ist es gerade für den deutschsprachigen Raum denkbar, einen einheitlichen Online-Shop aufzubauen, der die rechtlichen Besonderheiten, beispielsweise in Deutschland, direkt mitberücksichtigt. Auf diese Weise vergrößert sich der potentielle Kundenkreis und Shop-Betreiber sind rechtlich auf der sicheren Seite.

Der folgende Ratgeber verrät, worauf Betreiber eines Online-Shops in Punkto Rechtssicherheit achten müssen.

1. Die unübersichtliche Rechtslage und die daraus resultierende Verunsicherung

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Was gibt es aus rechtlicher Sicht bei der Eröffnung eines Online-Shops zu beachten?

Im Gegensatz zu den europäischen Nachbarn sind Schweizer Käufer beim Online-Shopping gemäss dem Artikel „Rechtliche Herausforderungen für Schweizer Online-Shops weniger geschützt. Internationale Shops, die ihre Produkte in der Schweiz anbieten, gestehen den Schweizer Konsumenten die strengeren Konsumrechte meist freiwillig zu. Dies führt zu der Etablierung höherer Standards am Markt. Umgedreht müssen Schweizer Online-Händler sich zum Beispiel am deutschen Recht orientieren, wenn sie ihre Produkte nicht nur in der Schweiz, sondern auch in Deutschland anbieten möchten. Aufgrund der verwirrenden Rechtslage und der Frage, wann ein Online-Shop, der sein Angebot für ausländische Kunden öffnet, auch ausländisches Recht beachten muss, resultieren sowohl auf Seiten der Verbraucher, als auch der Shop-Betreiber, Verunsicherungen.

1.1. Bedeutung der Verbraucherschutzvorschriften des europäischen Rechts

Verbraucherschutz, in der Schweiz Konsumentenschutz genannt, beinhaltet alle Massnahmen und Bestrebungen, die Personen, die als Verbraucher Dienstleistungen oder Güter konsumieren, schützen sollen. Verbraucher benötigen diesen Schutz, so die Begründung, weil sie den Herstellern, in Folge von mangelnder Fachkenntnis oder mangelnden Informationen, unterlegen sind. Der Verbraucherschutz soll dieses Ungleichgewicht aufheben. Die Verbraucherschutzvorschriften des europäischen Rechts sind eingeführt worden, um länderübergreifend gleiche Rechte und Vorschriften zu schaffen. Durch den Online-Handel ist es heute geläufig, dass Verbraucher Waren oder Dienstleistungen aus dem europäischen Ausland bestellen. Um diese Verbraucher bestmöglich zu schützen, wurden die Verbraucherschutzvorschriften des europäischen Rechts entwickelt.

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Viele Verbraucher sind beim Thema Online-Shopping verunsichert.

1.2. Verunsicherungen beim Verbraucher

Der Online-Handel ist ein verhältnismäßig neues Feld, was dazu führt, dass viele Regelungen erst kürzlich erarbeitet wurden beziehungsweise in einigen Ländern, wie der Schweiz, nicht immer die kompletten EU-Richtlinien übernehmen. Verbraucher aus dem Ausland, die zum Beispiel bei einem Schweizer Online-Händler bestellen, sind deshalb bezüglich ihrer Rechte und Pflichten, verunsichert. Schweizer Verbraucher, die beispielsweise in Deutschland bestellen, können sich da sicherer fühlen, da in Deutschland die EU-Richtlinien gelten, was mehr Transparenz für die Verbraucher zur Folge hat. Shop-Betreiber aus der Schweiz müssen sich also mit ausländischem Recht auseinandersetzen, wenn sie ihre Produkte in ein bestimmtes EU-Land verkaufen wollen.

Gründe, die Schweizer Verbraucher vom Kauf in einem Online-Shop abhalten.

Gründe, die Schweizer Verbraucher vom Kauf in einem Online-Shop abhalten. (Bild: http://de.statista.com)

2. Die häufigsten Fehler bei der Eröffnung eines Onlineshops

Da sich die rechtlichen Vorgaben für Online-Shops in der Schweiz immer weiter ausgestalten und dabei meist eine Orientierung an den europäischen E-Commerce-Richtlinien stattfindet, ist es für Betreiber eines Online-Shops und Existenzgründer, die die Eröffnung eines Online-Shops planen, ratsam, sich ebenfalls an den europäischen E-Commerce-Richtlinien zu orientieren. Auf diese Weise bieten sie ihren Kunden die zum Beispiel in Deutschland bereits geltenden Konsumrechte freiwillig an. Doch welche Fehler sollten bei der Eröffnung eines Online-Shops vermieden werden? Anbei eine Übersicht:

2.1. Das Impressum

Seit dem 1. April 2012 sind Schweizer Online-Shops laut dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, kurz UWG, dazu verpflichtet, ein Impressum für ihren Internetauftritt einzurichten, so der Artikel „Neue Richtlinien für Onlineshops“. Hintergrund dieses verpflichtenden Impressums ist, dass Verbraucher auf einen Blick sehen sollen, mit wem sie es eigentlich zu tun haben, also wer der Betreiber des Online-Shops ist. Ein weiterer Grund ist, dass eine ladungsfähige Anschrift vorhanden sein muss, damit gegebenenfalls rechtliche Ansprüche gegen den Betreiber des Online-Shops vor Gericht durchgesetzt werden können. Doch nicht nur, wer kein Impressum angibt, auch wer es fehlerhaft gestaltet, wird den Vorgaben nicht gerecht. Die Schweiz orientiert sich bei der neuen Impressumspflicht an den europäischen E-Commerce-Richtlinien. Fehler, die bei der Angabe des Impressums häufig gemacht werden, sind:

  • Der Name des Betreibers wird abgekürzt.
  • Es fehlen Angaben bezüglich der Rechtsform und der Vertretungsbefugnis.
  • Die Kontaktangaben sind nicht ausreichend.
  • Die Angaben zur Umsatzsteuer-ID und zur Registereintragung fehlen.
2.2. Die AGB

In Bezug auf die AGBs wurde auf eine komplette Übernahme der EU-Richtlinien verzichtet. Übernommen wurde lediglich eine „Generalklausel“. Die sogenannte „graue- und die schwarze Liste“, die aufzeigen, welche Klauseln in AGBs als unzulässig erklärt werden können (graue Liste) und definitiv als unzulässig erklärt werden (schwarze Liste). In Hinblick darauf, dass die meisten Online-Shops ihre Produkte jedoch auch ins europäische Ausland verkaufen, macht es durchaus Sinn, das EU-Recht bei der Erstellung der AGBs zu beachten. Deshalb sollen diese europäischen Richtlinien, auch wenn sie für die Schweiz nur bedingt gelten, anbei ausgeführt werden. Es ist jedoch auch denkbar, innerhalb der AGBs zu differenzieren und unterschiedliche Gerichtsstände für Bestellungen von Schweizer Kunden und deutschen Kunden zu vereinbaren.

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Für Schweizer Online-Shops wurde auf eine komplette Übernahme der EU-Richtlinien verzichtet.

2.2.1. Unzulässige Klauseln in AGB

Das Thema „Unzulässige AGB-Klauseln“ ist ein weites Feld und es können eine Vielzahl an Fehlern bei der Erstellung oder der ungeprüften Übernahme von AGBs gemacht werden. Unzulässige Klauseln, wie sie beispielsweise in Deutschland gelten, sind unter anderem:

  • Unverbindliche Lieferzeiten
  • Unzulässige salvatorische Klausel
  • Abwälzung der Transportgefahr auf den Kunden
  • Ersetzungsklausel
  • Gerichtsstands-Vereinbarungen gegenüber Verbrauchern

Doch auch, wenn die „graue Liste“ und die „schwarze Liste“ in der Schweiz nicht gelten, besteht die Gefahr, dass Schweizer Gerichte derartige Klauseln trotzdem für unzulässig erklären. BR-News schreibt hierzu:

„Dennoch wird aber von verschiedenen Autoren die Auffassung vertreten, dass die Klauseln der „grauen Liste“ im Anhang der entsprechenden EU-Richtlinie auch in der Schweiz – zumindest vermutungsweise – unzulässig seien. Auch wenn diese Ansicht abzulehnen ist und eine schematische Anwendung der „grauen Liste“ bereits durch das Erfordernis der Berücksichtigung sämtlicher Umstände und aller vertraglichen Rechte und Pflichten ausgeschlossen sein müsste, besteht bei der Übernahme solcher Klauseln in die AGB das Risiko, dass die Klauseln von Schweizer Gerichten für unzulässig erklärt werden. Vorsicht ist somit beispielsweise bei einseitigen Änderungsrechten, automatischen Vertragsverlängerungen, Verrechnungsverboten und einseitigen Konventionalstrafen geboten.“
(Quelle: br-news.ch)

2.2.2. Die fehlerhafte Einbindung von AGB

Laut geltendem EU-Recht reicht es nicht aus, lediglich über AGBs zu verfügen, auch deren korrekte Einbindung ist von Bedeutung. So müssen die AGBs in den Vertrag eingebunden sein. Dies ist jedoch nur der Fall wenn:

  • Der Kunde vom Shop-Betreiber ausdrücklich auf die AGBs hingewiesen wird
  • Der Kunde die Option hat, die AGBs zur Kenntnis zu nehmen
  • Der Kunde einverstanden ist, mit der Geltung der AGBs

Umgesetzt werden kann dies beispielsweise, indem im Zuge des Vertragsabschlusses ein entsprechend deutlicher Hinweis auf die geltenden AGBs stattfindet. Ein Beispiel für ordnungsgemäß eingebundene AGBs ist die Seite des Raab-Verlages. Auf dieser Seite werden dem Verbraucher die Allgemeinen Geschäftsbedingungen detailliert aufgelistet, zu denen unter anderem die Aspekte Geltungsbereich, Vertragsabschluss und Lieferung zählen.

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Der Online-Händler muss den Liefertermin angeben.

2.3. Angaben über die Lieferzeit

In der Regel wird davon ausgegangen, dass Online-Shops ihre angebotenen Produkte stets vorrätig haben. Daraus ergibt sich, dass Produkte innerhalb von fünf Tagen lieferbar sein sollten. Wichtig ist, dass die Lieferzeit angegeben wird, nicht nur, wenn sie diese fünf Tage überschreitet. Seit dem 30.06.2014 ist der Händler laut EU-Recht dazu verpflichtet, den genauen Liefertermin der Ware zu nennen. Sollte der Händler diesen Termin nicht einhalten und sollte dem Verbraucher daraus ein Schaden entstehen, kann dieser Schadensersatz geltend machen.

2.4. Das Widerrufsrecht

Schweizer Online-Händler sind lediglich dazu verpflichtet, ihren Kunden ein Rückgaberecht einzuräumen. Das deutsche Widerrufsrecht ist kompliziert. Wollen Schweizer Online-Händler ihre Produkte auch nach Deutschland verkaufen, macht es also Sinn, im eigenen Land das Rückgaberecht anzubieten und ausschließlich für deutsche Kunden das Widerrufsrecht zu integrieren.

2.5. Die Datenschutzerklärung

Sofern Daten von Verbrauchern erhoben werden, ist der Online-Händler dazu verpflichtet, eine Datenschutzerklärung abzugeben. Selbst, wenn er seine Waren nur innerhalb der Schweiz verkauft, gilt diese Regelung. Die Angaben müssen die Art, den Umfang und den Zweck der personenbezogenen erhobenen Daten widerspiegeln. Sofern die Daten ausschließlich für die Abwicklung des Bestellprozesses genutzt werden und nur an Unternehmen weitergegeben werden, die aktiv an dieser Abwicklung beteiligt sind, reicht es aus, den Verbraucher darüber zu informieren.

Sollen die Daten jedoch an Dritte weitergegeben werden, ist eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden einzuholen.

2.6. Transparente Preisangaben und Versandkosten

Die Preisangeben müssen korrekt sein und in Schweizer Franken angegeben werden. Zölle, Steuern, Gebühren und Lieferkosten müssen ebenfalls präzise aufgelistet werden. Der Kunde muss die Möglichkeit haben, den Gesamtpreis der Bestellung zu sehen. Besteht für Kunden die Möglichkeit, ihre Bestellung mit Kreditkarte zu zahlen, sollten auch die dort anfallenden Gebühren transparent gemacht werden.

2.7. Das Double Opt-In-Verfahren

Shop-Betreiber nutzen häufig Newsletter zur Kundenbindung. Leider ist es in der Praxis oft so, dass Kunden diese Newsletter bereits dann zugeschickt werden, wenn diese ihre E-Mailadresse in ein entsprechendes Feld auf der Website des Anbieters eingetragen haben. Da dort theoretisch aber jede beliebige Adresse eingetippt werden kann, erhalten auch Personen, die gar keinen Newsletter möchten, einen solchen. Abmahnungen wegen Spam können die Folge sein. Deshalb empfiehlt sich für Online-Händler das Double-Opt-In-Verfahren. Wer dieses Verfahren nutzt, sendet dem Kunden erst einmal nur eine Mail mit einem Bestätigungslink. Erst wenn der Kunde diesen Link bestätigt, wird ihm auch ein Newsletter zugesandt.

2.8. Urheberrechte Dritter beachten

Gerade beim Online-Shopping sind Bilder und Videos wichtig, da sich der Verbraucher nur so einen Eindruck der angebotenen Waren machen kann. Derlei Inhalte dürfen jedoch nicht einfach von anderen Seiten entnommen werden, nur weil sie im Internet verfügbar sind. Aus Urheberrechtsgründen ist die Übernahme fremder Inhalte fast immer rechtswidrig. Entweder müssen die Bilder und Videos also selbst erstellt werden oder es werden Lizenzen für Bilder und Videos erworben. Zwar gibt es auch Portale, die Bilder zur kostenlosen Nutzung anbieten, meist bezieht sich dies jedoch nur auf den privaten Gebrauch der Bilder.

3. Übersicht zur rechtlichen Sachlage für Onlineshops

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Rechtlich auf der sicheren Seite!

Bietet ein Online-Händler seine Waren nur innerhalb der Schweiz an, gilt das Schweizer Recht. Der Verbraucherschutz in der Schweiz ist jedoch weit weniger ausformuliert, als es in anderen EU-Ländern, zum Beispiel Deutschland, der Fall ist. Die meisten Schweizer Online-Händler orientieren sich bereits an den E-Commerce Richtlinien und bieten ihren Schweizer Kunden somit freiwillig mehr Transparenz. Online-Händler, die ihre Waren auch ins europäische Ausland verkaufen wollen, sollten sich am geltenden Recht des jeweiligen Landes orientieren. Erstens, um bei rechtlichen Belangen auf der sicheren Seite zu sein und nicht zuletzt, weil den Verbrauchern Rechtssicherheit wichtig ist und die Einhaltung und transparente Darlegung der selbigen einen Wettbewerbsvorteil bedeuten kann.

Für Verbraucher gilt: Die Transparenz sagt viel über einen Online-Händler aus. Sind alle wichtigen Informationen für den Verbraucher zugängig, weist dies meist auf einen seriösen Online-Shop hin.